VERWALTUNGSRECHT
Gremiengeld als Landrat: Einnahmen müssen an den Kreis fließen
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Gremienvergütungen können dem Kreis zustehen © KI-Symbolbild
- Das Wichtigste in Kürze
- Warum der Fall für kommunale Amtsträger wichtig ist
- Der Hintergrund des Falls
- Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
- Warum das Gericht so entschieden hat
- § 58 LBG NRW: Geld für Dienstaufgaben muss abgeführt werden
- Die Zahlungen entstehen nicht erst durch einen Bescheid
- Der Kreis war zuständig
- Gremientätigkeiten waren amtsbezogen
- Private Rechtsform und Ehrenamtsbezeichnung helfen nicht automatisch
- Was Betroffene jetzt wissen müssen
- Fehler, die Betroffene vermeiden sollten
- Redaktions-Tipp
- Häufige Fragen
- Muss ein Landrat Sitzungsgelder aus Aufsichtsräten abführen?
- Ist eine Gremientätigkeit automatisch privat, wenn das Unternehmen eine GmbH ist?
- Schützt eine frühere Zahlungsaufforderung vor späteren Nachforderungen?
- Was bedeutet § 58 LBG NRW einfach erklärt?
- Reicht die Bezeichnung als Ehrenamt, damit keine Abführungspflicht besteht?
- Entscheidungsdaten
Wer als kommunaler Wahlbeamter in Aufsichtsräten, Beiräten oder Verbandsgremien sitzt, kann Vergütungen nicht ohne Weiteres behalten. Entscheidend ist nicht allein, ob ein Mandat als Nebentätigkeit, Ehrenamt oder Tätigkeit bei einem privaten Unternehmen bezeichnet wird. Wenn die Berufung in das Gremium maßgeblich an das Amt als Landrat anknüpft, kann das Geld dem Dienstherrn zustehen. Für kommunale Wahlbeamte, Beamte und Kommunen ist die Entscheidung wichtig, weil sie zeigt: Auch nach früheren Abrechnungen können weitere Abführungsansprüche geltend gemacht werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Klage eines früheren Landrats gegen eine Nachforderung über 36.099 Euro abgewiesen.
- Die Nachforderung betrifft 15.948 Euro für das Jahr 2022 und 20.151 Euro für das Jahr 2023.
- Die streitigen Vergütungen aus mehreren Gremientätigkeiten wurden als Einnahmen aus dem Hauptamt bewertet.
- Nach § 58 LBG NRW müssen Beamte Vergütungen abführen, wenn sie für Tätigkeiten gezahlt werden, die zu ihren dienstlichen Aufgaben gehören.
- Frühere formlose Zahlungsaufforderungen ohne Rechtsmittelbelehrung waren nach Ansicht des Gerichts keine abschließenden Bescheide, die weitere Forderungen ausschließen.
- Eine Rechtskraftangabe ergibt sich aus dem vorliegenden Text nicht.
Warum der Fall für kommunale Amtsträger wichtig ist
Viele kommunale Spitzenbeamte vertreten ihren Kreis oder ihre Kommune in Unternehmen, Zweckverbänden, Sparkassengremien oder anderen Organisationen. Dafür können Sitzungsgelder oder sonstige Vergütungen gezahlt werden. Die zentrale Frage lautet dann: Gehört die Tätigkeit noch zum privaten oder nebenamtlichen Bereich, oder ist sie Teil des bezahlten Hauptamtes?
Der Fall zeigt ein praktisches Risiko: Eine frühere Einordnung als nicht abführungspflichtige Nebentätigkeit kann sich später als falsch herausstellen. Dann kann der Dienstherr weitere Beträge verlangen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Hintergrund des Falls
Der Kläger war von Oktober 1999 bis 2024 gewählter Landrat eines Kreises. Am 8. November 2024 wurde er von der Bezirksregierung vorläufig des Dienstes enthoben. Hintergrund waren staatsanwaltschaftliche und disziplinarische Ermittlungen wegen möglicher Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen an Drittstaatsangehörige. Im Zuge dessen überprüfte die Bezirksregierung auch die gemeldeten Nebentätigkeiten.
Der frühere Landrat war während seiner Amtszeit in zahlreichen Gremien verschiedener Unternehmen und Einrichtungen tätig. Für das Jahr 2022 meldete er Einnahmen aus Tätigkeiten in 38 Gremien in Höhe von insgesamt 87.011 Euro netto. Für das Jahr 2023 meldete er 89.196 Euro netto.
Der Kreis hatte die Einnahmen zunächst unterschiedlich eingeordnet: teils als Hauptamt, teils als Nebenamt im öffentlichen Dienst oder gleichgestellt, teils als Nebenamt außerhalb des öffentlichen Dienstes. Auf dieser Grundlage führte der Kläger für 2022 zunächst 32.587,52 Euro und für 2023 zunächst 27.060,31 Euro ab.
Später kam die Bezirksregierung zu dem Ergebnis, dass die bisherige Einordnung unzutreffend sei und alle Tätigkeiten als hauptamtliche Tätigkeiten zu werten seien. Sie forderte den Kreisausschuss auf, die Nebeneinnahmen nachzufordern. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2025 verlangte der Kreis für die Jahre 2022 und 2023 weitere 36.099 Euro, davon 15.948 Euro für 2022 und 20.151 Euro für 2023.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Urteil vom 1. Juni 2026 die Klage abgewiesen. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 1 K 3362/25. Der Bescheid des Kreises vom 16. Oktober 2025 ist nach Auffassung des Gerichts rechtmäßig.
Die Kernaussage lautet: Der frühere Landrat muss für 2022 und 2023 weitere 36.099 Euro an den Kreis zahlen. Die streitigen Tätigkeiten in Aufsichtsräten, Beiräten, einer Gesellschafterversammlung sowie Gremien des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes gehörten nach Auffassung des Gerichts zum Pflichtenkreis seines Hauptamtes.
Praktisch wichtig ist vor allem der zweite Punkt der Entscheidung: Die früheren formlosen Schreiben vom 17. März 2023 und vom 9. April 2024 waren nach Ansicht des Gerichts keine abschließenden Regelungen, die weitere Abführungen ausschließen. Sie enthielten keine Regelung, dass der Kläger für die jeweiligen Jahre vor weiteren Abforderungen geschützt sein sollte.
Warum das Gericht so entschieden hat
§ 58 LBG NRW: Geld für Dienstaufgaben muss abgeführt werden
Rechtsgrundlage ist § 58 LBG NRW. Danach muss ein Beamter eine Vergütung an den Dienstherrn abführen, wenn er eine Tätigkeit, die zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört, wie eine Nebenbeschäftigung gegen Vergütung ausübt.
Das Gericht erklärt den Zweck der Vorschrift so: Ein Beamter erhält für sein Amt bereits seine gesetzlich festgelegte Besoldung. Er soll nicht zusätzlich Geld dafür behalten dürfen, dass Teile seines Pflichtenkreises als vermeintliche Nebentätigkeit behandelt werden. Die Vorschrift soll insbesondere eine Doppelalimentation vermeiden.
Die Zahlungen entstehen nicht erst durch einen Bescheid
Nach der Entscheidung entsteht die Abführungspflicht unmittelbar mit dem Zufluss der Vergütung. Das Gericht formuliert dies als Entstehung ipso iure, also kraft Gesetzes. Ein Festsetzungsbescheid begründet die Pflicht nicht erst, sondern konkretisiert sie nur rechnerisch.
Deshalb musste der Kreis die früheren Zahlungsaufforderungen nicht zurücknehmen. Diese Schreiben enthielten nach Ansicht des Gerichts nur eine Abrechnung. Sie erklärten nicht, dass der Kläger endgültig nichts Weiteres zahlen müsse.
Der Kreis war zuständig
Der Kläger hatte eingewandt, der Kreis sei nicht zuständig, sondern die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde. Das Gericht sah das anders. Der Abführungsanspruch sei an den Dienstherrn zu leisten. Dienstherr des Landrats sei der jeweilige Kreis.
Dass die Bezirksregierung in bestimmten beamtenrechtlichen Fragen Aufgaben einer dienstvorgesetzten Stelle wahrnimmt, ändere daran nichts. Das Gericht unterschied ausdrücklich zwischen Dienstherr und Dienstvorgesetztem.
Gremientätigkeiten waren amtsbezogen
Entscheidend war für das Gericht, dass die streitigen Gremientätigkeiten dem Hauptamt zugeordnet werden mussten. Das betraf unter anderem Tätigkeiten in Aufsichtsräten, Beiräten, einer Gesellschafterversammlung sowie in Gremien des RSGV.
Das Gericht stellte auf mehrere Gesichtspunkte ab: Der Kreis war teils unmittelbar oder mittelbar beteiligt. Mehrere Unternehmen betrafen Bereiche der kommunalen Daseinsvorsorge, etwa Abfallentsorgung, Energieversorgung oder sparkassenbezogene Aufgaben. Zudem ergaben sich Amtsbezüge aus Satzungen, Gesellschaftsverträgen, kommunalrechtlichen Vorschriften und der Gesamtbetrachtung der Umstände.
Für Landräte gilt nach der Entscheidung zudem eine Besonderheit: Ein kommunaler Wahlbeamter bestimmt innerhalb der kommunalverfassungsrechtlichen Grenzen selbst, welche konkreten Aufgaben mit kommunalem Bezug er in seiner Amtszeit übernimmt. Nimmt er ein an die Amtsstellung anknüpfendes Mandat in einem Unternehmen mit kommunaler Beteiligung an, kann dies den Pflichtenkreis seines Hauptamtes konkretisieren.
Private Rechtsform und Ehrenamtsbezeichnung helfen nicht automatisch
Der Kläger argumentierte unter anderem, einzelne Tätigkeiten seien wegen privatrechtlich organisierter Unternehmen oder wegen einer Ehrenamtsbezeichnung keine hauptamtlichen Aufgaben gewesen. Das überzeugte das Gericht nicht.
Nach der Entscheidung kann auch eine Tätigkeit bei einem privaten Unternehmen dem Hauptamt zugeordnet sein, wenn sie kommunal geprägt ist und an die Amtsstellung anknüpft. Auch die Bezeichnung als Ehrenamt ist nicht allein ausschlaggebend. Entscheidend ist, wie die Einkünfte tatsächlich einzuordnen sind. Sitzungsgelder können nach der gerichtlichen Bewertung über eine bloße Unkostenerstattung hinausgehen.
Was Betroffene jetzt wissen müssen
Die Entscheidung betrifft unmittelbar kommunale Wahlbeamte und andere Beamte, die für Gremientätigkeiten Vergütungen erhalten. Sie ist außerdem für Kreise, Städte, Gemeinden und Aufsichtsbehörden relevant, die solche Einnahmen prüfen.
Wichtig ist die Abgrenzung: Eine echte Nebentätigkeit liegt nur vor, wenn die Aufgabe nicht zum Hauptamt gehört. Wenn die Tätigkeit aber wegen der Amtsstellung übernommen wird, einen kommunalen Bezug hat oder der Vertretung der Kommune oder des Kreises in externen Gremien dient, kann sie als Hauptamtsaufgabe gelten.
Für Betroffene bedeutet das: Einnahmen aus Aufsichtsrat, Beirat, Verbandsvorstand oder vergleichbaren Gremien sollten nicht allein wegen der Bezeichnung im Vertrag, in der Satzung oder in einer Abrechnung als frei verfügbar angesehen werden. Auch eine frühere Abrechnung ist nach dieser Entscheidung keine automatische Sperre gegen spätere Nachforderungen, wenn sie keine abschließende Regelung enthält.
Fehler, die Betroffene vermeiden sollten
- Nicht nur auf die Bezeichnung schauen: Nebentätigkeit, Ehrenamt oder Aufwandsentschädigung entscheiden nicht allein über die rechtliche Einordnung.
- Amtsbezug prüfen: Wer wegen seiner Stellung als Landrat, Bürgermeister oder Beamter in ein Gremium gelangt, muss nach dieser Entscheidung eine Abführungspflicht in Betracht ziehen.
- Frühere Abrechnungen nicht überbewerten: Eine formlose Zahlungsaufforderung ohne klare abschließende Regelung schützt nicht automatisch vor Nachforderungen.
- Zufluss beachten: Nach der Entscheidung entsteht die Pflicht zur Abführung bereits mit dem Erhalt der Vergütung.
Redaktions-Tipp
Wer als Amtsträger Gremienvergütungen erhält, sollte die Unterlagen zur Berufung, Satzungen, Gesellschaftsverträge und frühere Abrechnungen geordnet aufbewahren. Gerade der Amtsbezug und die kommunale Beteiligung waren in diesem Verfahren für die Einordnung entscheidend.
Häufige Fragen
Muss ein Landrat Sitzungsgelder aus Aufsichtsräten abführen?
Nach dieser Entscheidung ja, wenn die Tätigkeit zum Hauptamt gehört. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn das Mandat an die Stellung als Landrat anknüpft oder der Kreis unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
Ist eine Gremientätigkeit automatisch privat, wenn das Unternehmen eine GmbH ist?
Nein. Das Verwaltungsgericht Aachen stellt klar, dass auch Tätigkeiten bei privatrechtlich organisierten Unternehmen dem Hauptamt zugeordnet werden können, wenn ein kommunaler Bezug besteht.
Schützt eine frühere Zahlungsaufforderung vor späteren Nachforderungen?
Nicht automatisch. Nach dem Urteil waren die früheren formlosen Schreiben nur Abrechnungen und enthielten keine abschließende Regelung, dass keine weiteren Forderungen mehr erhoben werden.
Was bedeutet § 58 LBG NRW einfach erklärt?
Die Vorschrift bedeutet: Erhält ein Beamter Geld für eine Tätigkeit, die eigentlich zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört, muss er diese Vergütung an seinen Dienstherrn abführen.
Reicht die Bezeichnung als Ehrenamt, damit keine Abführungspflicht besteht?
Nein. Entscheidend ist nicht nur die Bezeichnung. Das Gericht prüft, ob die Zahlung tatsächlich nur Aufwand ersetzt oder ob sie als Vergütung für eine amtsbezogene Tätigkeit einzuordnen ist.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Verwaltungsgericht Aachen
- Entscheidungsdatum: 1. Juni 2026
- Aktenzeichen: 1 K 3362/25
- Rechtsgebiet: Beamtenrecht, Kommunalrecht
- Wichtige Normen: § 58 LBG NRW, § 118 LBG NRW, § 26 KrO NRW, § 113 GO NRW, § 49 LBG NRW, § 46 VwVfG NRW, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO