SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD
Grillunfall: 118.000 DM Schmerzensgeld
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vom 8.5.2000, Az. 5 U 891/00
- Folgenschwerer Leichtsinn: Griller verwendet Spiritus als Brandbeschleuniger
- 6-jährige trägt schwere Brandverletzungen davon
- 118.000 DM Schmerzensgeld (einschließlich Zuschlag wegen allzu zögerlichen Regulierungsverhaltens der Versicherung)
Endurteil
.... Der Beklagte hat an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 68.000,-- DM zu bezahlen........
Tatbestand
... 1998 erlitt die damals 6-jährige Klägerin schwere Brandverletzungen an den Beinen und Händen, als der Beklagte ... beim Grillen Brennspiritus entzündete und dabei die Flammen auf die daneben stehende Klägerin übergriffen.
Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien um die Höhe des der Klägerin zustehenden Schmerzensgeldes. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat vorgerichtlich 10.000,-- DM und nach Rechtshängigkeit am 31.08.1999 weitere 10.000,-- DM an die Klägerin bezahlt.
Wegen des Sach- und Streitstandes sowie des erstinstanzlichen Verfahrensablaufs wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 543 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Das Landgericht hat, nachdem es ein Sachverständigengutachten zu den aktuellen Beschwerden und den noch zu erwartenden Folgen des Unfalls erholt hatte, den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von (noch) 98.000,-- DM verurteilt und ihn verpflichtet, den in Zukunft entstehenden materiellen und immateriellen Schaden der Klägerin zu ersetzen.
Zur Begründung der Höhe des Schmerzensgeldes hat das Landgericht auf die Schwere der Verletzungen und die noch notwendigen kosmetischen Operationen, aber auch auf das zögerliche Regulierungsverhalten des Beklagten verwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte allein gegen die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes. Unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle der Rechtssprechung sei ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 50.000,-- DM angemessen und ausreichend. Dieser Betrag sei, was unstreitig ist, inzwischen an die Beklagte bezahlt worden.
Der Beklagte beantragt
unter Abänderung des am 09.02.2000 verkündeten Urteils des Landgerichts ... die Klage abzuweisen, soweit ein höheres Schmerzensgeld als 50.000,-- DM zugesprochen wurde.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Entscheidung des Landgerichts sei zuzustimmen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat mit einem Betrag von noch 98.000,-- DM, nach Berücksichtigung der bereits bezahlten 20.000,-- DM also insgesamt 118.000,-- DM - davon 8.000,-- DM wegen verzögerter Zahlung - keinen zu hohen Schmerzensgeldbetrag ermittelt (§ 847 BGB). Die alleinige Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist unbestritten; ein Mitverschuldenseinwand wird nicht mehr aufrechterhalten.
Im Tenor war lediglich zu berücksichtigen, daß inzwischen weitere 30.000,-- DM bezahlt wurden.
1. Die Klägerin wurde mit Verbrennungen zweiten und dritten Grades an beiden Beinen und der linken Hand in die kinderchirurgische Abteilung des Krankenhauses ... eingeliefert, wo sie bis 23.07.1998 verblieb. Die Ärzte diagnostizierten am 09.07.1998 einen Wundbereich von ca. 40 % der Körperoberfläche und gingen von einer Behandlungsdauer von mindestens zwei Jahren aus. Es bestand anfangs Lebensgefahr. Die Klägerin mußte in dieser Extremsituation auch psychologisch betreut werden.
Die Hausärzte der Klägerin sprechen in einem Attest vom 25.09.1998 von ca. 35 % der Körperoberfläche, die betroffen gewesen sei.
Der gerichtliche Sachverständige berichtet von insgesamt fünf Eingriffen zur Entfernung der verbrannten Haut und von Transplantationen von Eigenhaut. Er ging von einem Verbrennungsareal von ca. 28 % aus und stellte insbesondere an der Innenseite beider Kniekehlen hypertrophe Narben fest, die immer wieder aufgehen und - links - jetzt Zeichen der Ulceration zeigen. Zwar bestünden, so der Sachverständige, keine Lebensgefahr mehr und auch keine schweren funktionalen Einschränkungen unter der Berücksichtigung der Gelenkbeweglichkeit des Wachstums oder Deformierungen. Einschränkungen könnten zukünftig von den hypertrophen Narben herrühren sowie von den beiden Narben in der Kniekehle, die offensichtlich immer wieder aufgehen und behandlungsbedürftig seien.
Auch künftig müsse mit Schäden gerechnet werden, wozu die Ulceration der hypertrophen Narben in beiden Kniekehlen oder die Entwicklung von Narbensträngen gehörten. Es seien sicher eine Vielzahl korrigierender Eingriffe möglich, um das ästhetische Bild zu verbessern und die zur Ulceration neigenden Narben im Bereich der Kniekehle zu verbessern. Diese Eingriffe könnten sowohl funktioneller wie auch ästhetischer Natur sein. Zu empfehlen sei zum Beispiel die Korrektur der hypertrophen Narben am rechten und linken Bein. In welchem Ausmaß diese Korrektureingriffe vorgenommen werden, sei der Patientin und den Angehörigen überlassen.
2. Diese schweren Verletzungen rechtfertigen das zugesprochene Schmerzensgeld.
Die Höhe des Schmerzensgeldes ist in erster Linie anhand der Schwere und der Dauer der immateriellen Beeinträchtigungen zu bemessen. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit ist dabei insbesondere die gesamte künftige Entwicklung, soweit sie übersehbar ist, zu berücksichtigen (vgl. Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 847 Rnr. 90 m.w.N.). Das bedeutet, daß bereits jetzt eine Vielzahl von Folgeoperationen und eine dauernde Behandlung der Geschwüre an den Innenseiten der Kniekehlen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sind.
Die Verletzungen sind Dauerschäden und sie werden die Klägerin gerade in Anbetracht ihres Alters in mittlerer Zukunft, während der Pubertät, und später als junge Frau noch erheblich seelisch belasten.
Das ebenfalls zu berücksichtigende Verschulden des Beklagten ist nicht gering. Angesichts der bekannten Gefahren bei der Verwendung von Brennspiritus beim Grillen kommt das Verhalten des Beklagten grober Fahrlässigkeit zumindest nahe.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien fallen, da der Beklagte haftpflichtversichert ist, nicht ins Gewicht.
Schließlich entspricht es herrschender Meinung, daß zu Gunsten der verletzten Klägerin berücksichtigt werden kann, daß sie doch relativ lange auf eine angemessene Entschädigung warten mußte. Angesichts der schweren Verletzungen, mit unbestritten primärer Lebensgefahr und der schon von Anfang an erkennbaren Dauerfolgen sind ein Abschlag von zunächst 10.000,-- DM und dann, nach Rechtshängigkeit, von weiteren 10.000,-- DM indiskutabel. Gerade in der Zeit unmittelbar nach der stationären Behandlung, wenn die körperliche und seelische Belastung - gegenwärtig und in Zukunft - dem Geschädigten voll bewusst wird, vermag die rasche Zahlung eines angemessenen Teilbetrages der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes gerecht zu werden.
Der Umstand, daß dies wohl die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu vertreten hat, entlastet diesen nicht (vgl. Staudinger a.a.O., Rnr. 72).
Ob der Berechnungsmethode des Erstgerichts zu folgen ist, mag dahinstehen. Der Gesamtbetrag des Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 118.000,-- DM erscheint jedenfalls unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles keinesfalls zu hoch.
Auch der Vergleich mit ähnlichen Fällen schwerer Brandverletzungen läßt keinen Ermessensfehler (§ 287 ZPO) des Landgerichts erkennen. Es wäre verfehlt, den Grad des Umfangs der Hautverbrennungen gleichsam linear und schematisch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes heranzuziehen. Stets bedarf es der individuellen Prüfung des Gesamterscheinungsbildes der Verletzungen. Auch sei darauf hingewiesen, daß gerade Brandverletzungen geeignet erscheinen, Schmerzensgeldrenten festzusetzen, die dann im Zusammenhang mit dem Festbetrag gesehen werden müssen (so im Falle der Entscheidung des Landgerichts Essen vom 28.03.1991). Eine solche Schmerzensgeldrente wurde hier nicht festgesetzt.
(Urteil des Oberlandesgericht Nürnberg
vom 8.5.2000, Az. 5 U 891/00; rechtskräftig)