SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD
Grober Fehler im Rahmen der Geburt: 500.000€ Schmerzensgeld für behinderten Jungen
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Das Oberlandesgericht Hamm hat heute ein Krankenhaus aus dem Bezirk des Essener Landgerichts zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500.000,00 € verurteilt.
Geklagt hatte ein jetzt 9 Jahre alter Junge, der seit seiner Geburt schwerst hirngeschädigt und infolgedessen geistig und körperlich schwer behindert ist. Daneben haftet das Krankenhaus dem Grunde nach für alle materiellen Schäden des Kindes, die bereits entstanden sind sowie für alle Zukunftsschäden.
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts sind dem Krankenhaus grobe Fehler im Rahmen der Geburt des Klägers vorzuwerfen. Der vom betreuenden Arzt errechnete Geburtstermin war aus unerfindlichen Gründen im Krankenhaus zunächst auf eine Woche später bestimmt worden. Auch dieser Termin war bei der stationären Aufnahme der Mutter um zehn Tage überschritten. Darüber hinaus waren schon vor der Aufnahme auffällige medizinische Aufzeichnungen (CTG) festzustellen. Gleichwohl war die Betreuung der Geburt über Stunden hin von einem Arzt im Praktikum und einer Hebamme durchgeführt worden. Der zuständige Oberarzt hatte lediglich zu Hause Hintergrunddienst geleistet und war viel zu spät informiert worden.
Das Landgericht hatte dem Kläger bereits 300.000,00 DM Schmerzensgeld zugesprochen. Hiergegen hatte sich das Krankenhaus mit der Berufung zum Oberlandesgericht gewehrt. Der Kläger hat Anschlussberufung eingelegt und jetzt vom Oberlandesgericht ein mehrfaches des bereits ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrages zugesprochen bekommen.
Das Oberlandesgericht:
Insgesamt bietet der Kläger das Bild eines völlig hilflosen, blinden Kindes, mit schwersten Behinderungen. Er ist auf ständige intensive Pflege angewiesen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um die denkbar schwerste Schädigung, die zu einer weitgehenden Zerstörung der Persönlichkeit des Klägers, seiner Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit geführt hat und dies durch eine grob fehlerhafte Behandlung verursacht worden ist, hat der Senat das Schmerzensgeld auf 500.000,00 € festgesetzt.
Das Urteil ist mit der Revision zum Bundesgerichtshof anfechtbar.
(OLG Hamm Urteil vom 16.01.2001 Aktenzeichen: 3 U 156/00)