ASYLRECHT
Großbritannien muss bis zum Brexit weiter Flüchtlinge aufnehmen
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Luxemburg (jur). Reisen Ausländer aus Nicht-EU-Staaten über Großbritannien in die EU ein, sind die britischen Behörden grundsätzlich bis zum tatsächlichen Brexit für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Gehen die Asylbewerber von dort aus in ein anderes EU-Land, kann dieses die Überstellung nach Großbritannien verlangen oder auch freiwillig selbst über die Asylanträge entscheiden, urteilte am Mittwoch, 23. Januar 2019, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-661/17).
Im konkreten Fall ging es um ein Paar aus einem Nicht-EU-Land, das in Großbritannien studiert hatte. Als die Visa abliefen, gingen sie mit ihrem in Großbritannien geborenen gemeinsamen Kind nach Irland und beantragten dort Asyl.
Die irischen Behörden hielten sich nicht für zuständig. Die Familie sei über Großbritannien nach Irland gereist, daher sei nach dem sogenannten Dublin-III-Verfahren auch Großbritannien als Ersteinreiseland in die EU für die Prüfung der Asylanträge zuständig. Die britischen Behörden waren mit der Überstellung der Familie einverstanden.
Die Familie wollte dagegen weiter in Irland bleiben. Wegen des bevorstehenden Brexits am 29. März 2019 müssten die irischen Behörden von ihrem nach EU-Recht zustehenden Ermessen Gebrauch machen und ihre Asylanträge selbst prüfen.
Überprüfung der Asylanträge
Der EuGH urteilte, dass bis zum tatsächlichen Brexit für Großbritannien weiterhin die Dublin-III-Regelungen gelten. Das Vereinigte Königreich sei grundsätzlich für die Prüfung aller Asylanträge von Nicht-EU-Ausländern zuständig, die über Großbritannien erstmals in die EU eingereist sind.
Zwar sehe die entsprechende Verordnung auch eine „Ermessensklausel“ vor, die einem anderen EU-Mitgliedsstaat das Recht einräumt, selbst über die Asylanträge zu entscheiden. Dies sei aber freiwillig. Die Klausel solle es dem Mitgliedstaat ermöglichen, „aus politischen, humanitären oder praktischen Erwägungen“ selbst über die Asylanträge zu entscheiden. Dass Großbritannien den Brexit beschlossen hat, verpflichte andere EU-Mitgliedstaaten bis zum tatsächlichen EU-Austritt des Vereinigten Königreichs aber nicht, dies auch zu tun.
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