SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD
Haftet Reitstallbesitzer, wenn e. Besucher d. e. zufallendes Flügeltor verletzt wird
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Kurzfassung
Der wahre Liebhaber will für sein wertvolles Pferd stets nur das Beste. Stürmt es draußen, muss es der Rappe im Stall schön warm haben. Doch Vorsicht: Verletzt sich der Tierhalter beim Schließen des Tores, kann er den Stallvermieter hierfür nicht belangen. Jedenfalls dann nicht, wenn Ursache des Malheurs ein heftiger Windstoß ist, der die Stalltür zuknallen lässt.
Das Landgericht Coburg wies daher in einer aktuellen Entscheidung die Klage einer auf diese Weise zu Schaden gekommenen Pferdeliebhaberin ab. Da der Reitstallbesitzer keine Verkehrssicherungspflichten verletzt habe, könne sie von ihm weder Schmerzensgeld (30.000 €) noch Schadensersatz (rund 26.000 €) beanspruchen. Sie habe bei dem Unfall schlichtweg unüberlegt gehandelt.
Sachverhalt
An dem Wintertag war der Ausritt mehr eine Tortur: Es herrschten widrige Witterungsverhältnisse mit eisigen Windböen. Wenigstens in der angemieteten Box sollte sich der Traber wohl fühlen. Als die zierliche Reiterin das Flügeltor des Stalles vom Wandhaken löste, um es zu schließen, passierte es. Eine Böe erfasste den schweren Türflügel und drückte ihn gegen sie. Die Frau kam zu Fall und quetschte sich ihren linken Fuß am Türrahmen ein. Dem Stallinhaber warf sie daraufhin vor, Verkehrssicherungspflichten missachtet zu haben. Es wäre nicht zu dem Unglück gekommen, wenn er statt des Flügeltores ein Rolltor angebracht hätte. Doch der Hallenbetreiber weigerte sich, Geld an die Verletzte zu zahlen. Sie sei viel zu leicht gewesen, um bei dem starken Wind das massive Tor selbst schließen zu können, verteidigte er sich.
Gerichtsentscheidung
Mit Erfolg. Das Landgericht Coburg schloss sich der Argumentation der klagenden Reiterin nicht an. Aus der Verkehrssicherungspflicht ergebe sich nicht, dass auch äußerst leichtfertige Verhaltensweisen Anderer mitbedacht werden müssten. Das Flügeltor als solches sei nicht gefährlich. Die brenzlige Situation sei erst durch die Sturmböen entstanden. Jeder verständige Mensch hätte dies erkannt. Auch die Klägerin hätte sich daher darauf einstellen müssen. Sie habe sich eigenverantwortlich in die Gefahrensituation begeben. Trotz des heftigen Windes habe sie, zumal als zierliche Person, versucht, das Tor zu schließen. Der beklagte Reitstallbesitzer müsse für die Folgen des Unglücks nicht aufkommen.
Fazit
Auch wenn es manchmal schwer fällt: Wer eine Gefahr bewusst auf sich nimmt, sollte die Schuld nicht bei Anderen suchen, wenn der Schaden eintritt.
( Urteil des Landgerichts Coburg vom 04.05.2004, Az: 11 O 70/04; rechtskräftig)