ASYLRECHT
Haftstrafen für Homosexuelle sind ein Asylgrund
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Luxemburg (jur). Homosexuelle können in der EU Asyl beanspruchen, wenn ihnen in ihrem Herkunftsland eine Haftstrafe droht. Das hat am Donnerstag, 7. November 2013, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zugunsten mehrerer Flüchtlinge aus Afrika entschieden, die in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt haben (Az.: C-199/12, C-200/12 und C-201/12).
Die drei Männer aus Sierra Leone, Uganda und Senegal hatten ihre Asylanträge mit der Furcht vor Verfolgung und Haft begründet. In allen drei Staaten stehen homosexuelle Handlungen unter Strafe – von hohen Geldstrafen bis hin zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Das oberste niederländische Gericht legte die Fälle dem EuGH vor.
Der betonte nun, dass die sexuelle Orientierung so bedeutsam für die Identität eines Menschen ist, dass er „nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Staatliche Strafvorschriften gegen Homosexuelle könnten daher zu einer asylrelevanten Gruppenverfolgung führen. Es könne nicht erwartet werden, dass Homosexuelle ihre sexuelle Orientierung verheimlichen und entsprechende Handlungen unterlassen, um ihre Verfolgung zu vermeiden.
Allerdings könnten nur besonders schwerwiegende Eingriffe in die Grundrechte zu einer Flüchtlingsanerkennung führen. Daher reiche allein das Bestehen solcher Strafvorschriften nicht aus. Eine asylrelevante Verfolgung bestehe erst, wenn diese Strafen insgesamt gegen Homosexuelle auch tatsächlich verhängt werden. Dies zu prüfen sei Sache der nationalen Behörden und Gerichte – hier in den Niederlanden.
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