SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD
Haftung bei fehlerhafter Tätowierung
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Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil vom 23.09.2003, Az: 3 U 1663/03
1. Die Einwilligung in eine Tätowierung beseitigt grundätzlich die Rechtswidrigkeit dieses Eingriffs. Sie bezieht sich jedoch nur auf eine nach den Regeln der Kunst durchgeführte Arbeit.
2. Wird die Tätowierung unprofessionell und technisch mangelhaft durchgeführt, so liegt darin eine Schadensersatzansprüche auslösende unerlaubte Handlung, da der Körper fahrlässig und widerrechtlich verletzt wird.
BGB § 823 Abs. 1
Auszüge vom Urteil: http://www.justiz.bayern.de/olgn/rspr/pdf/u_3u1663_03.pdf