WETTBEWERBSRECHT
Haftung des Geschäftsführers bei Wettbewerbsverstoß
Autor: Volker Backs LL.M. - Rechtsanwalt
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nicht immer selbst für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft
Bei Abmahnung wegen Wettbewerbsverstößen wird neben der Gesellschaft regelmäßig der Geschäftsführer persönlich in Anspruch genommen (abgemahnt) und zur Abgabe einer gesonderten Unterlassungserklärung aufgefordert. Ohne selbst den Wettbewerbsverstoß begangen oder daran teilgenommen zu haben kann der Geschäftsführer jedenfalls im Rahmen seiner Organstellung für das Unternehmen neben der Gesellschaft haften. Voraussetzung ist, dass der Geschäftsführer in relevanter Weise für das Verhalten verantwortlich ist, also mehr als schlichte Kenntnis hat.
In dem jüngst vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatten Werber eines Gasversorgers versucht, Verbraucher mit unzutreffenden und irreführenden Angaben zur Kündigung Ihrer Gaslieferverträge sich zu veranlassen. Neben dem Gasversorger selbst, einer GmbH, wurde der alleinige Geschäftsführer unmittelbar in Anspruch genommen. Das Gericht hat eine Haftung in diesem Fall verneint und ausgeführt, dass "als Störer nach der Rechtsprechung des Senats bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsgutes beiträgt." (BGH, Urteil vom 18.6.2014, I ZR 242/12)
Entscheidend hat das Gericht darauf abgestellt, ob der Geschäftsführer, der die Handlungen ja nicht selbst vorgenommen hat, die Mitarbeiter zu den Wettbewerbsverstößen angehalten oder in sonstiger Weise bewusst in irgendeiner Weise zu deren Verwirklichung beigetragen hat. Dabei hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und die Hürden für die Haftung des Geschäftsführers erhöht. Wenn es bislang ausreichte, dass der Geschäftsführer Kenntnis von Verstößen hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 26.9.1985, I ZR 86/83 - Sporthosen; BGH Urteil vom 9.6.2005, I ZR 279/02 - telefonische Gewinnauskunft), so bedarf es nunmehr eines Verhaltens, welches einem aktiven Tun näher steht. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbswidriges Verhalten der Gesellschaft erfordert entweder eine aktive Beteiligung oder einen Verstoß gegen eine so genannte Garantenpflicht, also eine besondere Verpflichtung, für das Verhalten des Mitarbeiters im konkreten Fall einzustehen (z. B. durch betriebliche Organisation).
Im Ergebnis haftet der Geschäftsführer immer dann, wenn er selbst die Grundlagen für den Wettbewerbsverstoß geschaffen hat, insbesondere, wenn dem Verhalten eine Entscheidung auf Geschäftsführerebene vorgelagert war.
Fazit
Die Inanspruchnahme des Geschäftsführers neben der Gesellschaft war und ist ein probates Mittel, die Unterlassungsansprüche umfassend geltend zu machen. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt aber nun umso mehr, dass sowohl der Abgemahnte, wie auch der Abmahnende die Berechtigung der Abmahnung des Geschäftsführers genauer prüfen muss. Zunächst ist die Ausgangsfrage zu stellen, ob es einer Abmahnung des Geschäftsführers bedarf und aus welchen Gründen diese möglicherweise entbehrlich ist. In jedem Fall sollten die Ansprüche von einem spezialisierten Fachanwalt geprüft werden, um deren Berechtigung feststellen und gegebenenfalls rechtlich sichere Erklärungen abgeben zu können. Die vorbehaltlose Abgabe von Unterlassungserklärungen sollte in jedem Fall vermieden werden, da diese mindestens 30 Jahre binden und oftmals inhaltlich zu weitgefasst sind.
Volker Backs LL.M.
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