SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD
Haftung des Tierhalters bei ausschlagendem Pferd
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Informationen zum Sachverhalt:
Das Pferd der Beklagten schlug bei einem gemeinsamen Ausritt aus unbekanntem Grund aus und traf den dahinter reitenden Kläger so unglücklich am Bein, dass sich dieser den Unterschenkel brach.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg:
Der zuständige 4. Zivilsenat hat die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts Würzburg aufgehoben und den Beklagten verurteilt, den materiellen Schaden des Klägers zu Dreiviertel zu ersetzen und ihm ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
Über die Höhe wird das Landgericht Würzburg neu zu entscheiden haben; an dieses wurde der Rechtsstreit zu diesem Zweck zurückverwiesen.
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass sich beim Ausschlagen eines Pferdes die typische Tiergefahr dieser Tiergattung verwirklicht. Damit sind die Haftungsvoraussetzungen der Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB erfüllt, ohne dass den Tierhalter ein Verschulden treffen muss.
Allerdings muss sich der Kläger - auch wenn er als Reitanfänger mit einer Erfahrung von nur 2 Monaten erstmals in freier Natur ausgeritten war - wegen Nichteinhaltung des notwendigen Sicherheitsabstandes von einer Pferdelänge ein Mitverschulden von 25 % anrechnen lassen.
Eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers, die zum Ausschluss des Anspruchs aus Tierhalterhaftung geführt hätte, hat der Senat dagegen angesichts der auch dem Beklagten bekannten Unerfahrenheit des Klägers als Reitanfänger verneint.
4 U 77/03 OLG Bamberg
I. Instanz: 12 O 2527/02 LG Würzburg
§ 833 BGB lautet:
„Haltung des Tierhafters.
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzten.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhaltes zu dienen bestimmt ist , und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde."