ZIVILRECHT
Haftung für Gewinnmitteilung in Werbewurfsendung nach § 661a BGB
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OLG Oldenburg, Urteil des 6. Zivilsenates vom 07.03.2003 (6 U 173/02)
Versendet ein Unternehmen z.B. per Post Werbesendungen, in welchen den Empfängern angekündigt wird, sie hätten einen Preis gewonnen, so ist das Unternehmen verpflichtet, den Preis auszuzahlen. Es kann sich auch nicht darauf berufen, an versteckter Stelle in den Werbeunterlagen darauf hingewiesen zu haben, dass die Preisauszahlung in seinem Ermessen stehe.
Eine Frau aus dem Ammerland hatte im Juli 2001 in ihrem Briefkasten die Werbesendung eines in den Niederlanden ansässigen Unternehmens vorgefunden. Bei dem Werbematerial fand sich auch ein namentlich an die Frau gerichtetes Schreiben, in welchem man der Frau mitteilte, sie habe Glück gehabt. Bei einer Losziehung zwei Tage zuvor sei ihr Name gezogen worden. Sie habe 8.000 DM gewonnen. Sie solle ihren „Einlösescheck“ nebst einer Warentest-Anforderung einsenden, damit man die Gewinnauszahlung vornehmen könne.
Als die Frau den Gewinn anforderte, teilte das Unternehmen mit, über die Auszahlung der Gewinne sei noch nicht entschieden. Diese stehe nach den Spielregeln im Ermessen der Geschäftsleitung.
Die Frau gab sich mit dieser Auskunft nicht zufrieden, sondern verklagte das Unternehmen und bekam in beiden Instanzen Recht. Nachdem das Amtsgericht Westerstede der Frau bereits ihren Gewinn zugesprochen hatte, bestätigte das Oberlandesgericht dieses Urteil seinerseits mit Urteil vom 07.03.2003.
Die Haftung des Unternehmens folge aus dem Gesetz. § 661 a BGB (eingeführt am 27.06.2000) ordne an, dass der Unternehmer, der einen Gewinn zusage oder diesen Eindruck vermittele, den Preis leisten müsse. Der Unternehmer könne sich im konkreten Fall auch nicht darauf berufen, dass nach seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen die Auszahlung des Gewinns in seinem Ermessen stehe, denn die Frau sei auf die Existenz der Regeln nicht deutlich hingewiesen worden, noch habe sie in zumutbarer Weise die Möglichkeit gehabt, von ihnen Kenntnis zu nehmen. Die Regeln befänden sich nämlich versteckt auf einem gesonderten Werbeprospekt, ohne dass in der Gewinnmitteilung selbst auf die Existenz irgendwelcher weiterer Regeln hingewiesen worden wäre.
§ 661 a BGB Gewinnzusagen
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten