BEAMTENRECHT
Hakenkreuz-Kaffeetasse in Kaserne verstößt gegen Treuepflicht
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Leipzig (jur). Bringen Soldaten eine Tasse mit einem Hakenkreuz in die Kaserne, verstoßen sie gegen ihre „politische Treuepflicht“. Auch wenn der Soldat nationalsozialistisches Gedankengut ablehnt, sind ein befristetes Beförderungsverbot und eine zweijährige Kürzung der Dienstbezüge um zehn Prozent gerechtfertigt, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem am 28. Juni 2022 veröffentlichten Urteil (Az.: 2 WD 25.20).
Im konkreten Fall ging es um einen Stabsgefreiten, der am 4. Juni 2018 eine Tasse aus dem 2. Weltkrieg mit in die Kaserne brachte. Auf der Tasse waren ein Kampfpanzer, vier Propellerflugzeuge, eine pyramidenähnliche Erhebung und die Aufschrift „Deutsches Afrikakorps“ zu sehen. Zusätzlich befand sich auf einer Banderole ein zwei mal zwei Zentimeter großes weißes Quadrat mit einem Hakenkreuz.
Der Stabsgefreite wollte die Tasse mitsamt dem aufgedruckten Panzer unter Umständen als Vorlage für den Modellbau benutzen. Hierzu hatte er in der Stube einen kleinen Arbeitsbereich eingerichtet, in dem er Plastikmodelle von Panzern zusammenklebte.
Als beim Morgenkaffee ein Stubenkamerad die Tasse mit dem Hakenkreuz bemerkte, wurde der Stabsgefreite darauf hingewiesen, dass verfassungsfeindliche Symbole nicht in die Kaserne gebracht werden dürfen. Später hatte der Soldat offenbar vergessen, die Tasse in seinem Spind zu verschließen. Bei einer Kontrolle entdeckten der Batteriefeldwebel und eine Vertrauensperson die Hakenkreuztasse in der Stube. Dies hatte disziplinarische Konsequenzen.
So entschied das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. November 2021, dass ein befristetes Beförderungsverbot sowie eine zweijährige Kürzung des Solds um zehn Prozent gerechtfertigt seien.
Zwar seien dem Soldaten nach Erkenntnissen des Militärischen Abschirmdienstes sowie nach Aussagen von Kameraden keine nationalsozialistische Gesinnung vorzuwerfen. Der Soldat habe aber bereits 2016 eine Belehrung unterschrieben, wonach das Mitbringen nationalsozialistischer Kennzeichen in die Kaserne verboten war. Dennoch habe er die Hakenkreuztasse mitgebracht, auch wenn dies letztlich nur zwei Stubenkameraden bemerkt haben.
Mit dem „vorsätzlichen Einbringen der Hakenkreuz-Tasse“ in die Kaserne habe er gegen sein „innerdienstliches Wohlverhalten“ und seine politische Treuepflicht verstoßen. Ein Soldat dürfe nicht den Eindruck erwecken, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt. Das Einbringen und Verwahren solcher Symbole sei regelmäßig eine Vorbereitungshandlung zu deren Verwenden und Verbreiten, so das Bundesverwaltungsgericht. Das Beförderungsverbot und eine zweijährige Kürzung der Dienstbezüge um zehn Prozent sei daher gerechtfertigt.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock