Halter eines Autos immer mit in der Pflicht
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Karlsruhe (jur). Wird ein Auto rechtswidrig auf einem fremden Privatgrundstück abgestellt, kann der Grundstücksbesitzer vom Halter eine „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ verlangen. Das gilt auch dann, wenn der Halter den Wagen gar nicht selbst dort geparkt hat, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag, 12. November 2012, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: V ZR 230/11).
Im Streitfall war ein Sportwagen unzulässig auf einem Firmengelände im Raum Stuttgart geparkt. Die Firma ließ den Halter ermitteln und gab die Sache an einen Anwalt. Der verlangte eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Sprich: Der Halter sollte nicht nur versprechen, dass ein solcher Verstoß nicht mehr vorkommt; er sollte sich zudem verpflichten, andernfalls eine Strafgebühr zu zahlen.
Der Halter unterschrieb die Unterlassungserklärung, wollte von dem Strafgeld aber nichts wissen. Schließlich sei er den Sportwagen gar nicht selbst gefahren und daher auch nicht verantwortlich.
Nach dem Karlsruher Urteil muss der Halter aber auch die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Auch wenn er nicht selbst auf dem Privatgrundstück geparkt habe, stehe er als sogenannter Zustandsstörer in der Pflicht. Als „Störer“ wird rechtlich bezeichnet, wer eine Tat zwar nicht begangen, sie aber ermöglicht hat.
Wer sein Auto verleiht, müsse damit rechnen, dass sich der Nutzer nicht an die Verkehrsregeln hält, betonte der BGH. Gerade das Falschparken sei da nicht außergewöhnlich.
Auch eine Wiederholungsgefahr sei in der Regel gegeben. Der Grundstücksbesitzer müsse keine Gründe benennen, warum Halter oder Nutzer den Wagen ausgerechnet auf seinem Grundstück erneut abstellen könnten. Um dem vorzubeugen, könne er auch eine „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ verlangen.
Nach dem am 21. September 2012 verkündeten und jetzt schriftlich veröffentlichten Karlsruher Urteil muss der Halter zudem die Kosten für die Ermittlung des Halters bezahlen, hier 5,95 Euro.
Deutlich teurer wird es, wenn noch die Anwaltskosten hinzukommen. Dies hängt laut BGH davon ab, ob die Firma aus früheren Fällen bereits wusste, welche Ansprüche gegen Falschparker bestehen und wie diese geltend zu machen sind. Dies soll nun im Streitfall das Landgericht Stuttgart noch prüfen.
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