HANDWERKSRECHT
Handwerksrecht - Altgesellenregelung nach § 7 b HwO -
Autor: Simone Baiker - Rechtsanwältin
Eine leitende Stellung iSd § 7 b Abs. 1 Nr. 2 HwO muss keine betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Betriebsbelange umfassen. Eine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Mitarbeitern ist ebenfalls nicht für eine leitende Stellung erforderlich. Das VG Köln hat mit Urteil vom 15.12.2005, 1 K 2947/05, entschieden,dass die nach § 7 b Abs. a HwO erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nicht „Ergebnis" der Berufserfahrung sein müssen. Diese Kenntnisse können auch auf anderem Wege erworben werden. Die Annahme einer leitenden Stellung, setze so das VG Köln eine Tätigkeit voraus, in der die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen fachlichtechnischen Kenntnisse erforderlich seien bzw. erworben werden können. Eine Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern ist für eine leitende Stellung ebenfalls nicht notwendig und lässt sich, so das VG Köln nicht aus der Systematik der Vorschrift ableiten. Die Weisungsbefugnis gehöre weder zur fachlichtechnischen Seite der Handwerksausübung noch sei sie notwendiger Bestandteil der Eigenverantwortlichkeit. Mit der zum 01.01.2004 eingeführten sog. Altgesellenregelung wollte der Gesetzgeber es tüchtigen Gesellen erleichtern, sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk ohne Meisterbrief selbständig zu machen (vgl. BTDR 15/1206, S. 28/29). Entsprechend § 7 b HwO ist dementsprechend eine Ausübungsberechtigung zu erteilen, wenn der Geselle nach Ablegung der Gesellenprüfung sechs Jahre im entsprechenden Handwerk tätig war, davon vier Jahre in leitender Stellung. Gerade an die Voraussetzungen und den Nachweis einer leitenden Stellung werden in der Praxis oftmals überhöhte Anforderungen gestellt, so dass § 7 b HwO entgegen dem Willen des Gesetzgebers eine äußerst restriktive Handhabung erfährt. Das Urteil des VG Köln vom 15.12.2005, 1 K 2947/05, liegt auf der Linie des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2005, 1 BvR 1730/02. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nochmals klargestellt, das nach dem Willen des Gesetzgebers von der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht „engherzig" Gebrauch gemacht werden solle und eine „großzügige Praxis" dem Ziel des Gesetzes entgegenkomme, die Schicht leistungsfähiger Handwerkerexistenzen zu vergrößern.
Wir beraten und vertreten unsere Mandanten bei Schwierigkeiten mit den Handwerkskammern und Ordnungsbehörden und begleiten sie bei der Existenzgründung im Handwerk. Beispielsweise sind wir in den folgenden Bereichen tätig:
- Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO und § 9 HwO
- Handwerk im Reisegewerbe
- Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldbescheid) wegen des Vorwurfs von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) sowie gegen die Handwerksordnung
- Betriebsuntersagung nach § 16 HwO
- Auskunftsverlangen der Handwerkskammer nach § 17 HwO
- Hausdurchsuchung
- Beratung bei Abgrenzungsfragen z.B. wesentliche und unwesentliche handwerkliche Tätigkeiten
- handwerklicher Nebenbetrieb und Hilfsbetrieb nach § 3 HwO
- Beschäftigung eines technischen Betriebsleiters
Ansprechpartner:
Frau Rechtsanwältin Simone Baiker, Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Baiker & Richter, Rechtsanwälte
Kaiserswerther Straße 263
40474 Düsseldorf
T: (0211) 58 65 156
web: www.baiker-richter.de