SOZIALRECHT
Hartz-IV-Empfänger darf nicht zur Kinder- und Seniorenbetreuung verpflichtet werden
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Mainz/Berlin (DAV). Einem Empfänger von Hartz IV-Leistungen dürfen keine Tätigkeiten zugewiesen werden, die eine besondere berufliche Qualifikation erfordern. Dazu gehört auch die selbständige Kinder- und Seniorenbetreuung, sofern der Betroffene keine entsprechende berufliche Vorbildung oder sonstige ausreichende Vorkenntnisse für diese Tätigkeiten hat. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. April 2015 (AZ: L 3 AS 99/15 B ER).
Ein ehemaliger Bankkaufmann übt eine selbständige Nebentätigkeit als Versicherungsmakler aus. Daneben bezieht er mit seiner Familie seit mehreren Jahren „Hartz-IV“. Das Jobcenter verpflichtete ihn im Rahmen einer sogenannten Arbeitsgelegenheit, unter anderem Betreuungstätigkeiten für Senioren, Kinder, Jugendliche und behinderte Menschen zu übernehmen. Der Mann weigerte sich jedoch.
Zu Recht, wie das Gericht in Mainz entschied. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Jobcenters. Die Betreuung von Kindern, behinderten Menschen und Senioren sei wegen der hohen fachlichen Anforderungen nicht für Personen ohne berufliche Erfahrung oder sonstige Vorkenntnisse geeignet.
Quelle: DAV Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht