VERWALTUNGSRECHT
Haus bleibt als Teil einer Wohnanlage in der Denkmalliste
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Wohnhaus bleibt Teil der Denkmalliste © KI-Symbolbild
- Das Wichtigste in Kürze
- Hintergrund: Ein Wohnhaus als Teil einer geschützten Anlage
- Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
- Warum das Gericht so entschieden hat
- Pauschale Kritik am Denkmalwert reichte nicht
- Umbauten am Schwimmbad änderten die Bewertung nicht schlüssig
- Architekturgeschichte statt bloßes Massenprodukt
- Fachliche Stellungnahmen der Denkmalfachämter haben Gewicht, aber binden nicht
- Auch die Verfahrensrüge blieb erfolglos
- Was Eigentümer jetzt wissen müssen
- Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Redaktions-Tipp
- Häufige Fragen
- Kann ein Haus trotz Umbauten Denkmal bleiben?
- Reicht Kritik an einem Gutachten gegen Denkmalschutz aus?
- Muss das Gericht immer ein neues Gutachten einholen?
- Was bedeutet die Ablehnung der Berufungszulassung?
- Wer trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens?
- Entscheidungsdaten
Im Streit um ein Wohnhaus in einer Wohnanlage blieb der Antrag eines Klägers auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg. Nach dem Beschluss genügten seine Einwände gegen die Denkmaleigenschaft der Wohnanlage nicht, um ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung darzulegen. Das Gericht stellte unter anderem darauf ab, dass sich der Zulassungsantrag nicht ausreichend mit den tragenden Gründen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzte.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt.
- Das Wohnhaus bleibt als Bestandteil der Wohnanlage W.-straße 17, 28 bis 54 in der Denkmalliste eingetragen.
- Einwände zu Denkmalwert, Bepflanzung, Schwimmbad, Spielstraße, Brutalismus und Aktenführung genügten dem Gericht nicht.
- Wer einen Verfahrensmangel rügt, muss konkret darlegen, welche Aufklärung nötig gewesen wäre und warum sie entscheidend gewesen wäre.
- Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wurde das angefochtene Urteil rechtskräftig.
Hintergrund: Ein Wohnhaus als Teil einer geschützten Anlage
Der Fall betrifft ein Wohnhaus in der W.-straße 46. Es wurde als Bestandteil des Baudenkmals „Wohnanlage W.-straße 17, 28 bis 54“ in die Denkmalliste eingetragen. Gegen diese Eintragung wandte sich der Kläger.
Das Verwaltungsgericht hatte bereits angenommen, dass die Eintragung des Wohnhauses als Bestandteil der Wohnanlage in die Denkmalliste und der dem Kläger hierüber erteilte Bescheid vom 2. Januar 2024 in der Fassung der mündlichen Verhandlung rechtmäßig seien. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Eintragung sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Es sah also nicht nur das Verfahren, sondern auch die inhaltlichen Voraussetzungen des Denkmalschutzes als erfüllt an.
Der Kläger wollte erreichen, dass gegen dieses Urteil die Berufung zugelassen wird. Sein Vorbringen richtete sich im Kern gegen die Denkmaleigenschaft der Wohnanlage.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat den Zulassungsantrag mit Beschluss vom 20. Mai 2026 abgelehnt. Das Aktenzeichen lautet 10 A 2326/25.
Der Tenor ist deutlich: Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wurde auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts bestehen. Die Eintragung des Wohnhauses als Bestandteil der denkmalgeschützten Wohnanlage wurde durch das Zulassungsvorbringen nicht erfolgreich angegriffen.
Wichtig ist die Entscheidung vor allem wegen der Anforderungen an einen Zulassungsantrag. Im konkreten Fall war maßgeblich, dass die Einordnung des Wohnhauses als Bestandteil einer Wohnanlage nicht schlüssig in Frage gestellt wurde.
Warum das Gericht so entschieden hat
Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen ist. Maßgeblich war dafür § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche ernstlichen Zweifel müssen konkret begründet werden.
Nach der Entscheidung muss ein Rechtsmittelführer die tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts angreifen. Er muss also genau benennen, welchen Rechtssatz oder welche Tatsachenfeststellung er für falsch hält, und schlüssige Gegenargumente liefern. Daran fehlte es aus Sicht des Gerichts.
Pauschale Kritik am Denkmalwert reichte nicht
Der Kläger hatte unter anderem kritisiert, es gebe keine Veranlassung, „südliches Flair“ zur Begründung des Denkmalschutzes heranzuziehen. Das Oberverwaltungsgericht sah darin keinen ausreichenden Angriff auf die ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichts. Es fehlte die konkrete Auseinandersetzung mit den Gründen, aus denen die Wohnanlage als denkmalwert angesehen wurde.
Auch die Herausnahme der Bepflanzung aus der Unterschutzstellung half dem Kläger nicht. Nach dem Beschluss wurde nicht dargelegt, welchen Einfluss dies auf den Denkmalwert der Wohnanlage haben sollte.
Weitere Ausführungen des Klägers zur „Spielstraße“ erschöpften sich nach dem Beschluss in einem Verweis darauf, dass diese nicht bestehe. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu deren vom übrigen Verkehr im Wesentlichen abgekoppelten Charakter wurden damit nicht ausreichend aufgegriffen.
Umbauten am Schwimmbad änderten die Bewertung nicht schlüssig
Der Kläger machte außerdem geltend, das Verwaltungsgericht habe eine illegale Nutzungsänderung des Schwimmbads nicht berücksichtigt. Das Oberverwaltungsgericht folgte dem nicht. Das Verwaltungsgericht habe sich mit den Veränderungen des Gebäudes auseinandergesetzt.
Nach der erstinstanzlichen Bewertung spielte das Gemeinschaftsschwimmbad für die Gesamtanlage keine herausgehobene Rolle. Zudem fügten sich die vorgenommenen Änderungen der äußeren Gestalt nach Form und Größe ohne Weiteres in die Wohnanlage ein. Mit dieser Begründung habe sich der Zulassungsantrag nicht ausreichend befasst.
Architekturgeschichte statt bloßes Massenprodukt
Das Verwaltungsgericht hatte die Wohnanlage nicht als Massenprodukt ohne besondere Bedeutung angesehen, sondern als besonderes Zeitdokument der Architekturgeschichte. Das Oberverwaltungsgericht beanstandete nicht, dass das Verwaltungsgericht eine weitere Auseinandersetzung mit dem sogenannten Brutalismus nicht für erforderlich hielt.
Auch der Vorwurf, der Denkmalschutz sei ausgeufert und habe sich verselbstständigt, blieb ohne Erfolg. Nach dem Beschluss war dies für die Frage der Denkmalwürdigkeit des streitgegenständlichen Objekts irrelevant.
Fachliche Stellungnahmen der Denkmalfachämter haben Gewicht, aber binden nicht
Der Kläger kritisierte außerdem den Zeitpunkt der fachlichen Stellungnahme zum Denkmalwert und die Person des Erstellers. Auch das stellte die Denkmaleigenschaft aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage.
Das Gericht wies darauf hin, dass Stellungnahmen der fachkundigen Denkmalfachämter der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden und Gerichte dienen. Grundlage ist § 22 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW. Solche Stellungnahmen sind zwar nicht bindend. Den Denkmalfachämtern kommt aber die Rolle unparteilicher, fachlich weisungsungebundener Gutachter zu, von denen sachkundige Einschätzungen zur Schutzwürdigkeit erwartet werden können.
Schließlich ergab sich aus dem Zulassungsvorbringen nach dem Beschluss auch nicht, welche Bedeutung die vom Kläger kritisierte Aktenführung der Beklagten für die Eintragung des Denkmals haben sollte.
Auch die Verfahrensrüge blieb erfolglos
Der Kläger rügte außerdem einen Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Konkret ging es um die Nichteinholung eines aktualisierten Gutachtens unter Berücksichtigung des Schwarzbaus „ehemals Schwimmbad“.
Das Oberverwaltungsgericht sah auch darin keinen Erfolg. Wer eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend macht, muss genau darlegen, welche Tatsachen aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen wären, welche Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären und warum dies zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können.
Hinzu kam: Der Kläger war in der Vorinstanz anwaltlich vertreten. Nach den Maßstäben des Gerichts hätte grundsätzlich dargelegt werden müssen, dass bereits dort auf eine weitere Sachaufklärung hingewirkt wurde. Dafür ist regelmäßig ein förmlicher Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung erforderlich. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2025 ergab sich ein solcher Antrag nicht.
Was Eigentümer jetzt wissen müssen
Die Entscheidung zeigt für das Zulassungsverfahren: Wer eine Denkmaleintragung angreift, muss sich konkret mit den tragenden Gründen der vorinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzen. Allgemeine Kritik am Denkmalschutz, an architektonischen Bewertungen oder an einzelnen Veränderungen der Anlage genügt dafür nicht.
Besonders wichtig ist der Unterschied zwischen einem inhaltlichen Angriff und einer bloßen Unzufriedenheit mit der Bewertung. Ein Zulassungsantrag muss die tragenden Gründe des vorinstanzlichen Urteils treffen. Er muss also erklären, warum gerade diese Begründung rechtlich oder tatsächlich nicht trägt.
Für Streitigkeiten um Wohnanlagen bedeutet das im Rahmen dieser Entscheidung: Einzelne Veränderungen an Teilen der Anlage stellen die denkmalrechtliche Bedeutung der Gesamtanlage nicht schon ohne konkrete Darlegung in Frage. Entscheidend bleibt, ob das Zulassungsvorbringen die Bewertung des Verwaltungsgerichts schlüssig erschüttert.
Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Nicht nur pauschal widersprechen: Einwände müssen sich konkret mit den Gründen der Behörde oder des Gerichts befassen.
- Einzelne Veränderungen konkret einordnen: Es muss dargelegt werden, warum sie für den Denkmalwert der Gesamtanlage entscheidend sein sollen.
- Beweisanträge rechtzeitig stellen: Wer ein Gutachten für nötig hält, muss im gerichtlichen Verfahren rechtzeitig auf die Beweiserhebung hinwirken.
- Verfahrensrügen konkret begründen: Es muss dargelegt werden, welche Aufklärung gefehlt hat und warum sie entscheidend gewesen wäre.
Redaktions-Tipp
Die Entscheidung macht deutlich: Maßgeblich ist nicht die allgemeine Ablehnung des Denkmalschutzes, sondern die gezielte Auseinandersetzung mit dem im Verfahren angenommenen Denkmalwert und den tragenden Gründen der gerichtlichen Entscheidung.
Häufige Fragen
Kann ein Haus trotz Umbauten Denkmal bleiben?
Ja. In dem entschiedenen Fall reichten die vorgetragenen Veränderungen nicht aus, um die Bewertung der Wohnanlage als Baudenkmal im Zulassungsverfahren schlüssig in Frage zu stellen.
Reicht Kritik an einem Gutachten gegen Denkmalschutz aus?
Nicht ohne Weiteres. Es muss konkret dargelegt werden, welche Annahmen der fachlichen Stellungnahme falsch sein sollen und warum dies für die Denkmaleigenschaft entscheidend ist.
Muss das Gericht immer ein neues Gutachten einholen?
Nein. Wer eine weitere Begutachtung für erforderlich hält, muss regelmäßig konkret darlegen, warum sie nötig ist. Bei anwaltlicher Vertretung ist grundsätzlich auch ein rechtzeitiger förmlicher Beweisantrag wichtig.
Was bedeutet die Ablehnung der Berufungszulassung?
Die Berufung wird nicht eröffnet. In diesem Fall wurde mit der Ablehnung des Zulassungsantrags das angefochtene Urteil rechtskräftig.
Wer trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens?
Nach dem Beschluss trägt der Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
- Entscheidungsdatum: 20. Mai 2026
- Aktenzeichen: 10 A 2326/25
- Rechtsgebiet: Denkmalschutzrecht und Verwaltungsprozessrecht
- Wichtige Normen: § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO, § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 22 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW
- Streitwert: 5.000 Euro
- Rechtskraft: Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wurde das angefochtene Urteil rechtskräftig.