STRAFRECHT
Hausdurchsuchung
Autor: Rechtsanwalt Tino Gunkel - Rechtsanwalt
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Die Polizei durchsucht Ihre Wohnung: Was Sie dulden müssen, was Sie verweigern können und welche Fehler teuer werden
Eine Durchsuchung beginnt fast immer überraschend, meist früh am Morgen. Von dem Ermittlungsverfahren erfahren Betroffene in diesem Moment zum ersten Mal. Wer in den ersten Minuten falsch reagiert, verschlechtert seine Lage oft erheblich – und meist nicht durch Widerstand, sondern durch übereifrige Kooperation.
Was Sie dulden müssen
Liegt ein Durchsuchungsbeschluss vor, müssen Sie die Durchsuchung hinnehmen. Sie dürfen die Beamten nicht aussperren, nichts wegschaffen und keinen körperlichen Widerstand leisten. Das gilt auch dann, wenn Sie die Maßnahme für rechtswidrig halten – geprüft wird das später, nicht an der Wohnungstür.
Auch ohne richterlichen Beschluss kann bei Gefahr im Verzug durchsucht werden. Ob die Voraussetzungen dafür tatsächlich vorlagen, ist im Nachhinein überprüfbar.
Was Sie verweigern können
Angaben zur Sache. Sie müssen sich zum Tatvorwurf nicht äußern. Das gilt während der gesamten Durchsuchung. Angaben zu Ihren Personalien müssen Sie machen, mehr nicht.
Die freiwillige Herausgabe von Gegenständen. Was beschlagnahmt werden soll, ergibt sich aus dem Beschluss. Sie müssen nichts freiwillig herausgeben.
Zugangsdaten und Entsperrcodes. Sie sind nicht verpflichtet, PIN, Passwort oder Entsperrmuster zu nennen. Die Frage danach wird regelmäßig gestellt, oft verbunden mit dem Hinweis, es gehe schneller. Das mag stimmen – Ihre Situation verbessert es nicht.
Die Einwilligung in eine erweiterte Durchsuchung. Werden Sie gefragt, ob auch das Auto, der Keller oder die Räume eines Angehörigen durchsucht werden dürfen, müssen Sie nicht zustimmen. Ohne Zustimmung braucht es eine eigene Grundlage.
Der Durchsuchungsbeschluss
Lassen Sie sich den Beschluss zeigen und lesen Sie ihn. Er nennt den Tatvorwurf, die Räume, die durchsucht werden dürfen, und die Gegenstände, nach denen gesucht wird. Fotografieren Sie ihn, wenn möglich.
Der Beschluss ist die Grenze der Maßnahme. Wird darüber hinaus gesucht oder mitgenommen, kann das später erheblich sein. Notieren Sie sich deshalb, was tatsächlich geschieht.
Die vier häufigsten Fehler
Erklären wollen. Der Wunsch, die Sache sofort aufzuklären, ist verständlich. Jede Äußerung wird aber im Bericht festgehalten – und Sie kennen weder den genauen Vorwurf noch den Stand der Ermittlungen. Auch beiläufige Bemerkungen zwischen Tür und Angel gehören dazu.
Zugangsdaten nennen. Häufig geschieht das aus dem Gedanken heraus, dass sich „auf dem Handy ohnehin nichts findet". Ob das so ist, entscheidet nicht der Betroffene, sondern die Auswertung.
Etwas beiseiteschaffen oder löschen. Auch in der Aufregung. Löschvorgänge sind oft rekonstruierbar, und der Versuch selbst wird zum Thema.
Angehörige reden lassen. Partner, Eltern oder Kinder können später als Zeugen vernommen werden. Was sie in der Situation sagen, kann Aktenbestandteil werden.
Was Sie stattdessen tun sollten
Bleiben Sie ruhig und lassen Sie die Beamten arbeiten. Verlangen Sie den Beschluss. Sagen Sie deutlich, dass Sie keine Angaben zur Sache machen und keinen Gegenstand freiwillig herausgeben.
Rufen Sie einen Verteidiger an. Dieses Recht haben Sie, und es besteht unabhängig von der Tageszeit. Bitten Sie darum, dass mit der weiteren Durchsuchung gewartet wird, bis Sie telefoniert haben – ein Anspruch darauf besteht nicht, häufig wird es aber gewährt.
Lassen Sie sich am Ende ein Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände aushändigen. Prüfen Sie es auf Vollständigkeit, bevor Sie unterschreiben. Wenn Sie nicht einverstanden sind, unterschreiben Sie nicht.
Was danach geschieht
Beschlagnahmte Geräte werden ausgewertet. Das dauert häufig Monate, in belasteten Bezirken auch länger. In dieser Zeit hören Betroffene oft nichts – das bedeutet nicht, dass das Verfahren eingestellt wurde.
Ich beantrage in dieser Phase Akteneinsicht und prüfe zweierlei: ob die Durchsuchung rechtmäßig war und ihre Reichweite eingehalten wurde, und was die Auswertung tatsächlich ergeben hat. Beides entscheidet über das weitere Vorgehen. Wo Anlass besteht, greife ich die Maßnahme an und beantrage die Herausgabe der Geräte.
Erst wenn feststeht, was gegen Sie vorliegt, besprechen wir, ob und in welcher Form Sie sich äußern sollten.
Rechtsanwalt Tino Gunkel, Erfurt
Strafverteidigung seit 2004. Ich verteidige ausschließlich Beschuldigte, mit einem Schwerpunkt im Sexualstrafrecht. Mandate bundesweit.
Das erste Telefonat, in dem wir klären, wo Ihr Verfahren steht und ob ich es übernehme, ist kostenlos.
Telefon: 0361 2252537