MIETRECHT
Heizkostenabrechnung soll möglichst nach Verbrauch abgerechnet werden
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Karlsruhe (jur). Die Heizkosten sollen möglichst immer verbrauchsabhängig berechnet werden. Bei Fehlern in der Erfassung der Energiemengen ist in Mehrfamilienhäusern daher nicht automatisch ein personen- oder flächenbezogener Schlüssel anzuwenden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 10. Februar 2016, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: VIII ZR 329/14).
Im Streitfall waren die Wohnung eines Mehrfamilienhauses mit unterschiedlichen Geräten ausgestattet: manche mit Wärmezählern, die direkt den Wärmeverbrauch messen, andere mit sogenannten Heizkostenverteilern, durch die sich letztlich nur ein Anteil am Gesamtverbrauch berechnen lässt.
Die Hausverwaltung zog den durch die Wärmezähler gemessenen Verbrauch von der Gesamtmenge ab und legte den Rest auf die mit Heizkostenverteilern ausgestatteten Wohnungen entsprechend der berechneten Anteile um. Nach der Heizkostenverordnung hätte allerdings zunächst der Gesamtverbrauch für beide Wohnungsgruppen getrennt erfasst werden müssen. Die Hausverwaltung berücksichtigte dies durch einen in der Verordnung vorgesehenen Abschlag von 15 Prozent.
Eine Hausbewohnerin traute dem nicht. Weil der Verbrauch beider Wohnungsgruppen nicht korrekt getrennt erfasst worden sei, müssten die Heizkosten verbrauchsunabhängig nach der Wohnfläche berechnet werden.
Dem folgte der BGH nicht. Um einen Anreiz zum Energiesparen zu schaffen, sehe die Heizkostenverordnung wo immer möglich eine Verbrauchsabhängige Abrechnung vor. Auch bei einer unzureichenden Erfassung der Verbrauchswerte sei davon daher nur abzuweichen, wenn sich sonst eine komplett falsche Abrechnung ergibt.
Das sei hier nicht der Fall. Wegen der nicht der Heizkostenverordnung entsprechenden Datenerfassung könnten die Mieter aber den Abschlag von 15 Prozent beanspruchen. Dieser sei an den gesamten Heizkosten, einschließlich der Nebenkosten zu messen, betonten die Karlsruher Richter in ihrem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 20. Januar 2016.
Im Streitfall lehnte der BGH das Ansinnen der Mieterin auf eine Abrechnung nach Wohnfläche ab. Weil die Hausverwaltung bei dem 15-prozentigen Abschlag nicht sämtliche Kosten berücksichtigt hatte, setzte er aber die Nachforderung von 249 auf 218 Euro herab.
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