VERKEHRSRECHT
Herbstlaub auf Radweg - Gemeinde haftet
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Berlin (DAV). Liegt besonders viel Herbstlaub auf einem Radweg, darf sich die Gemeinde nicht allein auf turnusmäßige Reinigungen beschränken. Kommt ein Radfahrer zu Fall, muss sie Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Dezember 2005 (AZ - 9 U 170/04) hervor, auf das die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweisen. Wenn der Radfahrer die Gefahr erkennen kann, kann ihn eine Mitschuld treffen.
Der Kläger stürzt an einem Montag mit seinem Fahrrad auf einem laubbedeckten Radweg. Die für die Verkehrssicherungspflicht zuständige Gemeinde führt im Wochenrhythmus Kehrarbeiten durch. Aufgrund enger Kapazitäten kam sie aber am Freitag vor dem Unfall nicht mehr dazu, den Radweg dort zu reinigen.
Die Richter stellten eine Sorgfaltspflichtverletzung der Gemeinde fest. Gerade der Anfall von Herbstlaub sei witterungsabhängig, insbesondere nach ersten Nachtfrösten. Die Gemeinde darf sich daher nicht auf wöchentliche Dienste beschränken, sondern hätte auch mit Überstunden den Radweg kehren lassen müssen. Der Kläger müsse sich aber ein Mitverschulden von 60 Prozent zurechnen lassen. Jeder wisse, dass sich unter dicken Laubschichten oft feuchte, rutschige Blätter befinden. Die Höhe des Mitverschuldens begründet das Gericht damit, dass der Kläger gegenüber der Unfallstelle wohnt und daher habe wissen müssen, dass nicht gereinigt war. Daher wurden nur 1.800 Euro Schmerzensgeld zugesprochen.
Quelle: Die Deutsche Anwaltauskunft, erreichbar unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 EUR/min).