STEUERRECHT
Hessisches Finanzgericht entscheidet zur Rückwirkung von Steuergesetzen
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Das Hessische Finanzgericht hat am 21.11.2023 (Az. 10 K 1421/21) entschieden, dass Deutschland das Besteuerungsrecht für nachträglich ausgezahlte Abfindungen behält, auch wenn der Empfänger ins EU-Ausland umgezogen ist, gemäß § 50d Abs. 12 Satz 1 EStG.
Arbeitnehmerin fordert Vertrauensschutz gegen rückwirkende Gesetzesänderung
Eine Arbeitnehmerin beendete 2016 ihr Arbeitsverhältnis und vereinbarte eine Abfindung, die 2017 ausgezahlt wurde, nachdem sie nach Malta umgezogen war. Das Finanzamt erfasste diese Abfindung bei der Einkommensteuer für 2017, trotz des neuen Wohnsitzes der Klägerin.
Die Frau argumentierte, dass zum Zeitpunkt der Vereinbarung und ihres Umzugs die Regelung des § 50d Abs. 12 Satz 1 EStG noch nicht existierte und sie daher nicht mit einer solchen Gesetzesänderung rechnen musste, weshalb ihr Vertrauensschutz zustehe.
Rückwirkende Steuergesetze zulässig, wenn keine frühere Steuerschuld entstanden ist
Das Hessische Finanzgericht wies die Klage ab.
Es stellte fest, dass eine unzulässige Rückwirkung im Steuerrecht nur bei nachträglicher Änderung einer bereits entstandenen Steuerschuld vorliegt. Änderungen, die erst für zukünftige Besteuerungszeiträume gelten, seien generell zulässig. Da die Klägerin keine frühere Auszahlung im Jahr 2016 vereinbart hatte, überwiegt das Allgemeininteresse an der Sicherung des Steueraufkommens ihren Vertrauensschutz.
Eine Revision gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 3/24 anhängig.
Tipp: Basierend auf diesem Urteil sollte man sich über Änderungen im Steuerrecht informieren, besonders wenn man plant, seinen Wohnsitz ins Ausland zu verlegen. Eine frühzeitige Beratung kann helfen, unerwartete steuerliche Belastungen zu vermeiden.