VERTRAGSRECHT
Hochzeitsfotografin steht für verlegten Hochzeitstermin Vergütung zu
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Hochzeitsfotografin steht für verlegten Hochzeitstermin Vergütung zu © Symbolgrafik:© foto_tech - stock.adobe.com
Karlsruhe (jur). Allein ein wegen der Corona-Pandemie verlegter kirchlicher Hochzeitstermin ist noch kein Grund, einer Hochzeitsfotografin die versprochene Vergütung zu verwehren. Wünscht ein Ehepaar wegen des verlegten Termins einen anderen Fotografen, muss es trotzdem die zuvor beauftragte Hochzeitsfotografin bezahlen, urteilte am Donnerstag, 27. April 2023, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VII ZR 144/22). Ein Rücktrittsrecht vom Vertrag wegen „Störung der Geschäftsgrundlage“ komme nicht in Betracht, wenn während der Corona-Pandemie die landesrechtlichen Bestimmungen Hochzeiten und Hochzeitsfeiern weiter erlaubt haben.
Im Streitfall wollte ein Paar aus dem Raum Gießen am 1. August 2020 kirchlich heiraten. Der Fotograf, der das Brautpaar bereits bei der standesamtlichen Trauung begleitet hatte, war zu dem Termin jedoch verhindert. Das Paar beauftragte daraufhin eine andere Hochzeitsfotografin. Diese erhielt für die vorgesehene „Reportage Hochzeit 01.08.2020“ als Anzahlung 1.231,70 Euro, und damit die Hälfte des vereinbarten Honorars. Sie sollte auch die anschließende Hochzeitsfeier mit den 104 geladenen Gästen fotografisch begleiten.
Doch dann kam die Corona-Pandemie. Das Paar verschob die kirchliche Trauung mitsamt der Hochzeitsfeier auf den 31. Juli 2021. Der Hochzeitsfotografin teilten sie mit, dass sie nun den ursprünglich vorgesehenen Fotografen beauftragen wollten. Daraufhin forderte die Fotografin ein weiteres Honorar in Höhe von 551,45 Euro.
Das Paar lehnte dies ab und verlangte die bereits gewährte Anzahlung von 1.231,70 Euro zurück. Wegen der Corona-Pandemie und einer damit notwendig gewordenen Terminverschiebung liege eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, die zum Rücktritt vom Vertrag beziehungsweise zu dessen Kündigung berechtige.
Doch der BGH gab der Hochzeitsfotografin recht. Ein Rücktrittsrecht vom Vertrag wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage habe nicht vorgelegen. Denn dem Ehepaar sei es trotz der Corona-Pandemie möglich gewesen, zum vereinbarten Termin zu heiraten und die mit der Fotografin vereinbarte Leistung in Anspruch zu nehmen. So sei es damals in Hessen erlaubt gewesen, kirchlich zu heiraten und eine Hochzeitsfeier zu veranstalten. Auch wenn wegen der einzuhaltenden Abstandsregelungen gegebenenfalls weniger Gäste feiern können, spiele dies für den Vergütungsanspruch keine Rolle. Was im Fall einer Pandemie geschehen soll, hätten die Vertragspartner nicht vereinbart.
Die Fotografin müsse sich auch nicht darauf verweisen lassen, dass das Ehepaar für den verschobenen Termin einen anderen Fotografen beauftragt hat. Das Ehepaar habe zwar das Recht auf „freie Kündigung“ des Vertrags, müsse dann aber die vereinbarte Vergütung an die Hochzeitsfotografin zahlen. Im Streitfall seien dies abzüglich ersparter Fahrt- und Materialkosten 2.099 Euro, die der Fotografin zustünden.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock