Hohe Zusatzleistungen zu einer Entlassungsentschädigung können steuerschädlich sein
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Mit Urteil vom 14. August 2001 XI R 22/00 (BFH/NV 2002, 402; s. Pressemitteilung Nr. 6 vom 6. Februar 2002) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Zusatzleistungen, die nach der Zahlung einer Entlassungsentschädigung aus Gründen sozialer Fürsorge noch für eine Übergangszeit in späteren Jahren gewährt werden, die Steuerermäßigung der Entlassungsentschädigung nicht in Frage stellen.
Ergänzend dazu hat der BFH nun mit Urteil vom 24. Januar 2002 XI R 2/01 entschieden, dass solche Leistungen einer ermäßigten Besteuerung dann entgegenstehen, wenn sie die Entlassungsentschädigung nicht nur als Zusatz ergänzen, sondern insgesamt betragsmäßig fast erreichen.
Es ging um einen Fall, in dem das Arbeitsverhältnis des Klägers 1993 beendet worden war und er eine Entlassungsentschädigung von 99.085 DM erhalten hatte. In einer Zusatzvereinbarung hatte der Arbeitgeber bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Versorgung garantiert, die unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes einen bestimmten Prozentsatz des letzten Bruttogehaltes sichern sollte. In den folgenden Jahren erhielt der Kläger insgesamt 90.504 DM.
Der BFH entschied, dass die Entschädigung nicht ermäßigt zu besteuern ist. Nach ständiger Rechtsprechung sind außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist zwar geboten, wenn --neben der Hauptentschädigungsleistung-- in einem späteren Veranlagungszeitraum aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden.
Die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme hielt der BFH im Streitfall aber für nicht gegeben. Der Kläger habe in den nachfolgenden Veranlagungszeiträumen Zuschüsse zur Sicherstellung einer angemessenen Versorgung in Höhe von insgesamt 90.504 DM erhalten. Die Zahlungen lägen in der Größenordnung der Abfindung in Höhe von 99.085 DM. Diese Leistungen beruhten zwar auf sozialer Fürsorge; sie seien aber keine ergänzenden Zusatzleistungen.
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 24.1.2002, XI R 2/01
Zum Begriff der ergänzenden Entschädigungszusatzleistungen - Änderung eines Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen bei beiderseitigen Verschulden
Leitsätze
Aus sozialer Fürsorge in späteren Veranlagungszeiträumen erbrachte Leistungen sind für die Steuerbegünstigung der Entlassungsentschädigung schädlich, wenn sie diese nicht als Zusatz ergänzen, sondern insgesamt betragsmäßig fast erreichen.