GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ
Honorarvereinbarung beim Anwalt: Streitwertbeschwerde bleibt möglich
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Streitwert bleibt auch für Anwälte angreifbar © KI-Symbolbild
- Das Wichtigste in Kürze
- Warum der Streitwert im Markenstreit so wichtig ist
- Der Hintergrund des Falls
- Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
- Warum das Gericht so entschieden hat
- Eigene Beschwerde des Anwalts trotz Honorarvereinbarung
- Warum es beim Streitwert von 80.000 Euro blieb
- Was die Entscheidung praktisch bedeutet
- Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Redaktions-Tipp
- Häufige Fragen
- Darf ein Anwalt trotz Honorarvereinbarung Streitwertbeschwerde einlegen?
- Warum hat ein Anwalt dann noch ein Rechtsschutzbedürfnis?
- Wie wird der Streitwert bei Markenverletzungen bestimmt?
- Wird der Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren niedriger angesetzt?
- Spielt eine mögliche Löschung der Marke schon im Verletzungsverfahren eine Rolle?
- Entscheidungsdaten
Wer einen Markenstreit führt, streitet oft nicht nur über die Nutzung eines Zeichens, sondern auch über den Streitwert. Von ihm hängen Gerichts- und Anwaltskosten ab. Viele könnten annehmen, dass ein Anwalt bei einer eigenen Honorarvereinbarung kein Interesse mehr an einer höheren Streitwertfestsetzung hat. Der Beschluss zeigt: Diese Annahme ist zu kurz gegriffen, auch wenn die Beschwerde im konkreten Fall keinen Erfolg hatte.
Betroffen sind vor allem Rechtsanwälte, Unternehmen in Kennzeichenstreitigkeiten und Parteien, die sich in Verfahren um Marken oder Unternehmenskennzeichen gegen eine Streitwertfestsetzung wenden wollen.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Rechtsanwalt kann nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG im eigenen Namen Streitwertbeschwerde einlegen.
- Das gilt auch dann, wenn mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG geschlossen wurde.
- Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt nicht, weil eine unangemessen hohe vereinbarte Vergütung herabgesetzt werden kann.
- Im konkreten Markenverfahren blieb es bei einem Streitwert von 80.000 Euro für das einstweilige Verfügungsverfahren.
- Die Beschwerden wurden als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei, Kosten wurden nicht erstattet.
Warum der Streitwert im Markenstreit so wichtig ist
In Verfahren wegen Marken oder Kennzeichenrechten geht es häufig um Unterlassung. Ein Unternehmen will verhindern, dass ein anderes Unternehmen ein bestimmtes Zeichen nutzt, etwa in einer Anzeige im Internet. Der Streitwert soll abbilden, welches wirtschaftliche Interesse an dieser Unterlassung besteht.
Praktisch wichtig ist das, weil der Streitwert maßgeblich für die Kosten ist. Je höher der Wert, desto höher können die gesetzlichen Gebühren ausfallen. Deshalb kann es für die Beteiligten sehr relevant sein, ob ein Gericht den Streitwert niedriger oder höher ansetzt.
Der Hintergrund des Falls
Ausgangspunkt war ein Verfahren vor dem Landgericht Hamburg. Dort ging es um kennzeichenrechtliche Unterlassungsanträge im Zusammenhang mit einer Google-Adword-Anzeige. Die Antragstellerin berief sich unter anderem auf eine deutsche Wortmarke mit der Bezeichnung „X…“.
Das Landgericht Hamburg hatte den Streitwert zunächst festgesetzt und später mit Beschluss vom 27.04.2026 auf 80.000 Euro bestimmt. Dagegen wandten sich sowohl die Antragsgegnerin als auch die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin wollte eine andere Bewertung erreichen, die Anwälte der Antragstellerin begehrten im eigenen Namen eine Erhöhung des Streitwerts.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Das Hanseatische Oberlandesgericht entschied mit Beschluss vom 24.06.2026, Az. 3 W 22/26: Die Streitwertbeschwerden waren zwar zulässig, aber unbegründet. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen, soweit ihr das Landgericht nicht bereits abgeholfen hatte. Auch die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin blieb ohne Erfolg.
Besonders wichtig ist die Aussage zur Zulässigkeit: Ein Rechtsanwalt kann nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG auch dann im eigenen Namen Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung einlegen, wenn er mit seinem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG geschlossen hat. Ihm fehlt in diesem Fall nicht automatisch das Rechtsschutzbedürfnis.
Das ist praktisch relevant, weil eine Honorarvereinbarung nicht jeden Bezug zum gesetzlichen Gebührenrecht abschneidet. Der Anwalt darf nach Auffassung des Senats den sichersten Weg wählen, wenn die gesetzliche Beschwerdeberechtigung besteht.
Warum das Gericht so entschieden hat
Eigene Beschwerde des Anwalts trotz Honorarvereinbarung
Das Gericht stützte die Zulässigkeit auf § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG. Diese Vorschrift gibt dem Rechtsanwalt ein eigenes Beschwerderecht gegen die Streitwertfestsetzung. Die Gegenseite meinte, dieses Rechtsschutzbedürfnis fehle, wenn Anwalt und Mandant eine Honorarvereinbarung geschlossen haben.
Dem folgte der Senat nicht. Eine vereinbarte Vergütung kann nach § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG herabgesetzt werden, wenn sie unangemessen hoch ist. Deshalb kann der Streitwert auch bei einer Honorarvereinbarung noch Bedeutung haben. Das Gericht stellte außerdem klar, dass das Rechtsschutzbedürfnis nur unter strengen Voraussetzungen fehlt, nämlich wenn ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist und keinerlei schutzwürdigen Vorteil bringen kann.
Warum es beim Streitwert von 80.000 Euro blieb
Inhaltlich hatte die Beschwerde der Anwälte dennoch keinen Erfolg. Das Gericht hielt den vom Landgericht festgesetzten Streitwert von 80.000 Euro für angemessen.
Für kennzeichenrechtliche Unterlassungsanträge kommt es nach der Entscheidung auf zwei Faktoren an: den wirtschaftlichen Wert des verletzten Kennzeichenrechts und den sogenannten Angriffsfaktor. Der Angriffsfaktor beschreibt, wie groß und gefährlich die beanstandete Verletzung für das Kennzeichenrecht ist.
Beim Marktwert können etwa Dauer und Umfang der Nutzung, Umsätze, Bekanntheitsgrad und Ruf eines Kennzeichens eine Rolle spielen. Im konkreten Fall hatte die Antragstellerin zwar erhebliche Kennzahlen zu einer Online-Plattform für Gebrauchtmaschinen vorgetragen, darunter Besucherzahlen, Anbieter, Gebrauchtmaschinen und vermitteltes Auftragsvolumen. Nach Auffassung des Gerichts fehlte aber Vortrag zu den Umsätzen oder Gewinnen, die die Antragstellerin selbst durch die Nutzung der Marke erzielt.
Hinzu kam: Die Marke war nach den Feststellungen des Gerichts nicht für die Dienstleistung eingetragen, für die das Zeichen im Kern benutzt wurde, nämlich das Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren. Eingetragen war sie vielmehr für verschiedene Werbedienstleistungen.
Auch den Angriffsfaktor bewertete das Gericht nicht als hoch. Zwar führte die Nutzung des Zeichens in einer Google-Adword-Anzeige zu einer bundesweiten Verbreitung über das Internet und es lag Zeichenidentität vor. Das Landgericht hatte aber eine nur geringe Ähnlichkeit der Dienstleistungen angenommen. Eine behauptete Löschungsreife der Marke spielte dabei keine Rolle, weil die Eintragung der Marke bis zu einer rechtskräftigen Löschungsanordnung weiter maßgeblich bleibt.
Für ein Hauptsacheverfahren hielt das Gericht einen Wert von 100.000 Euro für angemessen. Weil es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelte, wurde dieser Wert nach allgemeinen Grundsätzen reduziert. Das Gericht nannte hierfür regelmäßig 20 Prozent. Daraus ergab sich der Streitwert von 80.000 Euro.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Für Rechtsanwälte ist die Entscheidung wichtig, weil sie bestätigt: Eine Vergütungsvereinbarung nimmt ihnen nicht ohne Weiteres die Möglichkeit, im eigenen Namen eine Streitwertbeschwerde einzulegen. Wer eine höhere Streitwertfestsetzung erreichen will, kann sich weiterhin auf das gesetzliche Beschwerderecht berufen, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Für Unternehmen in Marken- und Kennzeichenstreitigkeiten zeigt der Beschluss zugleich, dass hohe Reichweite oder große Plattformkennzahlen allein nicht automatisch zu einem höheren Streitwert führen. Entscheidend bleibt, was die vorgetragenen Zahlen konkret über den wirtschaftlichen Wert des geschützten Kennzeichens aussagen.
Wichtig ist außerdem: Im Markenrecht prüft das Verletzungsgericht grundsätzlich auf Grundlage der bestehenden Eintragung. Eine behauptete Löschungsreife ändert daran nichts, solange keine rechtskräftige Löschungsanordnung vorliegt.
Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Honorarvereinbarung nicht überschätzen: Eine Vergütungsvereinbarung bedeutet nicht automatisch, dass der Streitwert bedeutungslos ist.
- Streitwert nicht nur mit Reichweite begründen: Besucherzahlen oder Plattformvolumen können wichtig sein, ersetzen aber nicht den konkreten Vortrag zum wirtschaftlichen Wert des Kennzeichens.
- Eintragung der Marke beachten: Entscheidend ist, für welche Waren oder Dienstleistungen die Marke tatsächlich geschützt ist.
- Eilverfahren richtig einordnen: In einem einstweiligen Verfügungsverfahren kann der Streitwert gegenüber der Hauptsache reduziert werden.
Redaktions-Tipp
Wer in einem Markenstreit den Streitwert angreifen oder erhöhen lassen will, sollte früh prüfen, welche konkreten wirtschaftlichen Daten den Wert des Kennzeichens belegen. Allgemeine Markt- oder Plattformzahlen reichen nach dieser Entscheidung nicht zwingend aus.
Häufige Fragen
Darf ein Anwalt trotz Honorarvereinbarung Streitwertbeschwerde einlegen?
Ja. Nach der Entscheidung kann ein Rechtsanwalt auch bei einer Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG im eigenen Namen eine Streitwertbeschwerde erheben.
Warum hat ein Anwalt dann noch ein Rechtsschutzbedürfnis?
Weil eine vereinbarte Vergütung nach § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG wegen unangemessener Höhe herabgesetzt werden kann. Der Streitwert kann deshalb weiterhin einen schutzwürdigen Vorteil haben.
Wie wird der Streitwert bei Markenverletzungen bestimmt?
Maßgeblich sind vor allem der wirtschaftliche Wert des Kennzeichenrechts und der Angriffsfaktor. Dazu zählen unter anderem Bekanntheit, Nutzung, wirtschaftliche Bedeutung und das Ausmaß der drohenden Verletzung.
Wird der Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren niedriger angesetzt?
Nach den im Beschluss genannten Grundsätzen ist regelmäßig eine angemessene Reduzierung gegenüber dem Hauptsachewert vorzunehmen. Das Gericht nennt dafür in der Regel 20 Prozent.
Spielt eine mögliche Löschung der Marke schon im Verletzungsverfahren eine Rolle?
Nach der Entscheidung nicht, solange keine rechtskräftige Löschungsanordnung vorliegt. Bis dahin bleibt die Eintragung der Marke für das Verletzungsgericht maßgeblich.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht
- Entscheidungsdatum: 24.06.2026
- Aktenzeichen: 3 W 22/26
- Vorinstanz: Landgericht Hamburg, Az. 327 O 91/25
- Rechtsgebiet: Kostenrecht, Markenrecht, Kennzeichenrecht
- Wichtige Normen: § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 3a RVG, § 68 GKG, § 51 GKG