VERWALTUNGSRECHT
Hund zu laut – Halter muss Tier abgeben
Autor: Dipl. Verwaltungswirt (FH) Janus Galka - Rechtsanwalt
Laute Tiergeräusche können Gegenstand sowohl privater als auch öffentlich-rechtlicher Auseinandersetzungen sein. Insbesondere wenn die Nachtruhe nicht eingehalten wird, können Sicherheitsbehörden (Gemeindern, Landratsämter) einschreiten und gegen die Tierhalter einschreiten. So geschehen durch das Landratsamt, das dem Hundehalter aufgegeben hatte, insbesondere in den Abend- und Nachstunden, dürfen vom Tier keine Lärmbelästigungen ausgehen. Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr dürfe das Tier nur im geschlossenen Gebäude untergebracht werden.
Diese Anordnung wurde jedoch vom Hundehalter missachtet. Darauf hin verhängte die Behörde ein erstes Zwangsgeld in Höhe von 100 Euro, sowie anschließend ein zweites über 200 Euro. Als auch das nicht half, untersagte die Behörde die Tierhaltung und verpflichtete den Halter, den Hund an eine Privatperson oder ein Tierheim zu übergeben. Andernfalls werde der Hund im Wege der Ersatzvornahme weggenommen. Gegen diese Anordnung wehrte sich der Halter vor Gericht.
Das Verwaltungsgericht Würzburg wies die Klage jedoch ab (Az. 5 K 12.659). Das Gericht sah in den Ruhestörungen eine erhebliche konkrete Gefahr für die Gesundheit der betroffenen Nachbarn. Während der Nachtzeit werden Lärmimmissionen von den Betroffenen als besonders störend wahrgenommen. Sie können sich auf die Dauer des Schlafs oder auch die Schlafqualität auswirken. Die Wegnahme des Tieres ist zwar ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Halters, jedoch ist diese Maßnahme wegen der konkreten Gefahr für die Gesundheit der Anwohner erforderlich.