SOZIALRECHT
Im Maßregelvollzug gibt es keine Erwerbsminderungsrente
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Kassel (jur). Besonders gefährliche psychisch kranke Straftäter können sich bei einer Unterbringung im Maßregelvollzug wegen ihrer Erkrankung keine Hoffnung auf eine Erwerbsminderungsrente machen. Denn sobald die geschlossene Unterbringung vor allem dem Schutz der Allgemeinheit dient, stellt dies kein versichertes Risiko dar, welches einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente begründet, urteilte am Freitag, 25. Mai 2018, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zum in den 1980er Jahren bekanntgewordenen sogenannten Heidemörder (Az.: B 13 R 30/15 R).
Der heute 54-jährige hatte zwischen 1987 und 1989 drei Frauen bei Hamburg vergewaltigt, gequält und anschließend getötet. Am Heiligabend des Jahres 1990 kam er in Untersuchungshaft. Psychiatrische Gutachten stellten bei ihm eine schwere narzisstische Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und sadistischen Zügen fest. Seine psychische Erkrankung kann der 54-Jährige bis heute nicht kontrollieren. Er gilt für die Allgemeinheit, und gerade für Frauen, als besonders gefährlich.
Kläger beantragte eine volle Erwerbsminderungsrente
Das Landgericht Hamburg verurteilte ihn im April 1993 zu lebenslanger Freiheitsstrafe und ordnete die geschlossene Unterbringung im Maßregelvollzug an. Eine Arbeitsmöglichkeit hat der 54-Jährige dort nicht.
Bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund beantragte er daher eine volle Erwerbsminderungsrente. Er könne wegen seiner psychischen Erkrankung nicht arbeiten. Die Unterbringung im Maßregelvollzug führe dazu, dass er sein Restleistungsvermögen nicht auf dem Arbeitsmarkt einbringen könne. Ein Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente bestehe aber, wenn jemand krankheitsbedingt nicht einmal drei Stunden täglich arbeiten könne.
Der Rentenversicherungsträger bestätigte zwar, dass er die Wartezeit für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt habe. Er sei aber vor allem wegen seiner Unterbringung und nicht wegen seiner Erkrankung erwerbsunfähig. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.
Unterbringung im geschlossenen Maßregelvollzug ist kein versichertes Risiko
Das BSG gab der DRV nun recht. Auslöser für die Unterbringung im geschlossenen Maßregelvollzug sei zwar die psychische Erkrankung gewesen. Auch sei der Kläger wegen der Unterbringung nicht in der Lage eine Arbeit auf dem Arbeitsmarkt zu verrichten. Er müsste in solch einem Fall wegen seiner besonderen Gefährlichkeit permanent überwacht werden.
Die wesentliche Ursache dafür, dass der Kläger nicht arbeiten kann, liege jedoch an der Gefährlichkeit des Mannes und der deshalb notwendigen Unterbringung. Die Unterbringung selbst sei aber kein versichertes Risiko, welches eine Erwerbsminderungsrente begründen könne, urteilte das BSG.
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