BANKRECHT / KAPITALMARKTRECHT
Infinus-Anleger erneut zur Kasse gebeten - Insolvenzverwalter fordert „Scheinausschüttungen“ zurück
Autor: Dr. Stefan Dettke - Rechtsanwalt
Unangenehme Post haben aktuell viele Genussrechtsgläubiger der Infinus-Gruppe erhalten. Der Insolvenzverwalter verlangt in einem auf den ersten Blick durchaus sorgfältig begründeten Schreiben bislang erfolgte Zinszahlungen zurück. Er beruft sich dabei auf die Genussrechtsbedingungen und vertritt die Auffassung, die Ansprüche seien nicht entstanden. Damals seien lediglich „Scheingewinne“ ausgeschüttet worden, die nun der Insolvenzanfechtung unterlägen.
Wir halten diese Anfechtung in vielen Fällen für unzulässig. Mit den Zinsen wurde nichts anderes als der vereinbarte Preis für die Überlassung des Genussrechtskapitals erbracht. Dabei muss man davon ausgehen, dass, weil genau das gezahlt wurde, was vereinbart war, ein Fall der sogenannten "kongruenten Deckung" vorliegt. Hier sind die Anfechtungstatbestände sehr stark eingeschränkt und greifen im Wesentlichen nur im Zeitraum von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag. Dieser erfolgte vorliegend im November 2013. Etwaige Rückforderungsansprüche wären dann jedoch verjährt.
Hinzu kommt, dass die Jahresabschlüsse der zur Infinus-Gruppe gehörenden Unternehmen damals auch nicht erkennbar falsch waren. Entsprechend der bisherigen Abschlüsse fehlt es an weiteren Angaben des Insolvenzverwalters dazu, wie und auf welcher Basis seine „Korrekturen“ der betreffenden Jahresabschlüsse stattgefunden haben sollen.
Bislang gibt es auch keine gerichtlichen Entscheidungen oder Feststellungen dazu, dass die bisherigen Jahresabschlüsse, wie vom Insolvenzverwalter behauptet, unzutreffend gewesen wären. Insbesondere gab es hierzu noch keine Feststellungen in dem laufenden Strafverfahren gegen die Angeklagten und Verantwortlichen der gesamten Infinus-Gruppe.
Soweit Zeugen der Finanzverwaltung oder der BaFin bereits vernommen wurden, ergab sich aus dieser Beweisaufnahme kein Anhaltspunkt dahingehend, dass die bisherigen Jahresabschlüsse fehlerhaft sind. Vielmehr wurde, nach unserem Kenntnisstand, der ordentliche Geschäftsbetrieb bestätigt.
Davon unabhängig ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob z.B. der sogenannte „Einwand der Entreicherung“ greift. Diese kann, grob gesprochen, immer dann gegeben sein, wenn das Erlangte sich nicht mehr im Vermögen des Bereicherten befindet. Unerwartete Anschaffungen für Luxusgüter, Reisen oder Reinvestitionen, die infolge der Ausschüttungen getätigt wurden, können dann einer Erstattung entgegenstehen.
Wir raten betroffenen Anlegern vor diesem Hintergrund, nicht sofort zu bezahlen, sondern den individuellen Fall qualifiziert überprüfen zu lassen. Hierfür stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Sind Abwehrmöglichkeiten gegeben, wenden wir uns kurzfristig mit einem entsprechenden Schreiben an den Insolvenzverwalter und kümmern uns auch in der Folgezeit um die Erledigung der Angelegenheit.
Das Dr. Dettke-Team freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme.
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