SOZIALRECHT
Info über fehlende Unterlagen für Ausbildungsprämie plus ist Pflicht
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Info über fehlende Unterlagen für Ausbildungsprämie plus ist Pflicht © Symbolgrafik:© Björn Wylezich - stock.adobe.com
Karlsruhe (jur). Die Agentur für Arbeit muss Ausbildungsbetriebe auf fehlende Antragsunterlagen für die wegen der Corona-Pandemie eingeführte „Ausbildungsprämie plus“ hinweisen. Ist der Antrag unvollständig und hat die Agentur für Arbeit nicht rechtzeitig über fehlende Dokumente informiert, ist der Betrieb bei der Nachreichung der Unterlagen so zu stellen, als habe er die dreimonatige Antragsfrist eingehalten, entschied das Sozialgericht Karlsruhe in einem am Mittwoch, 31. Mai 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: S 5 AL 1978/22).
Im konkreten Fall hatte das klagende Dentallabor eine junge Frau ab 1. September 2021 und damit mitten in der Corona-Pandemie als Auszubildende zur Zahntechnikerin eingestellt. Es galt eine viermonatige Probezeit. Am 16. März 2022 beantragte der Betrieb bei der Agentur für Arbeit die „Ausbildungsprämie plus“.
Dabei handelt es sich um ein Bundesprogramm zur Sicherung von Ausbildungsplätzen in von der Corona-Pandemie betroffenen Betrieben. Für 2022 standen 185 Millionen Euro zur Verfügung. Unternehmen können danach für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine Ausbildungsprämie erhalten. Für das Ausbildungsjahr 2021/2022 beträgt diese 4.000 Euro. Bei einer Erhöhung des Ausbildungsplatzangebots konnte die „Ausbildungsprämie plus“ in Höhe von 6.000 Euro beansprucht werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen von der Coronakrise erheblich betroffen ist und nicht mehr als 499 Mitarbeiter hat.
Der Antrag des Dentallabors wurde von der Agentur für Arbeit nach dem Einscannen in ein falsches Postfach abgelegt, so dass er erst im April bearbeitet wurde. Die Behörde wies darauf hin, dass eine Bescheinigung der Handwerkskammer fehle. Der Arbeitgeber reichte diese noch am selben Tag nach und erhielt im Juni einen Ablehnungsbescheid. Nach den geltenden Bestimmungen müsse der Antrag spätestens drei Monate nach Ende der Probezeit, hier also Ende März 2022, eingegangen sein. Da der Antrag unvollständig gewesen sei, sei er als verspätet abzulehnen.
Das Sozialgericht urteilte am 17. April 2023, dass das Dentallabor Anspruch auf die „Ausbildungsprämie plus“ in Höhe von 6.000 Euro habe. Nach den Förderbestimmungen müsse der Antrag drei Monate nach Ablauf der Probezeit gestellt werden. Der Antrag sei durch geeignete Unterlagen zu begründen, allerdings nur „auf Verlangen der Bewilligungsbehörde“. Zwar führe die Agentur für Arbeit in ihren fachlichen Weisungen aus, dass bei unvollständigen Unterlagen der Antrag als nicht gestellt gelte.
Diese Auslegung sei mit dem Wortlaut der Förderrichtlinien aber nicht vereinbar, urteilte das Sozialgericht. Die Behörde sei hier verpflichtet gewesen, umgehend nach dem 16. März 2022, also mit Eingang des Antrags, auf die fehlenden Unterlagen hinzuweisen. Nach allgemeinem Verwaltungsrecht dürfe eine Behörde „nicht sehenden Auges den Bürger einen unzureichenden Antrag stellen lassen“. Dies gelte auch für die „Ausbildungsprämie plus“. Hier habe die Agentur für Arbeit offenbar den Antrag auch deshalb so spät bearbeitet, weil er in ein „falsches Postfach“ verschoben worden sei. Das Dentallabor sei daher so zu stellen, als habe es die dreimonatige Antragsfrist eingehalten.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock