HANDELSRECHT
Informanten bei Preisnotierungen: Medien müssen Namen vorerst nicht nennen
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Quellenschutz geht vor Namensnennung © KI-Symbolbild
- Das Wichtigste in Kürze
- Warum der Fall für Medien und Marktbeobachter wichtig ist
- Was die Unternehmen offenlegen sollten
- Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
- Warum das Gericht Zweifel an den Auskunftsbeschlüssen hat
- Zweifel am Umfang der Ermittlungen
- Zweifel am Ermittlungskonzept
- Zweifel an der Erforderlichkeit der Namensnennung
- Pressefreiheit und Quellenschutz
- Was Betroffene jetzt wissen müssen
- Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Redaktions-Tipp
- Häufige Fragen
- Müssen Medien ihre Informanten dem Bundeskartellamt nennen?
- Gilt die Entscheidung für alle Auskunftsverlangen von Behörden?
- Warum ist der Quellenschutz hier wichtig?
- Was bedeutet aufschiebende Wirkung?
- Ist die Entscheidung endgültig?
- Entscheidungsdaten
Wer Preisinformationen aus einem Markt veröffentlicht, ist häufig auf vertrauliche Hinweise angewiesen. Genau dieses Vertrauensverhältnis gerät unter Druck, wenn eine Behörde nicht nur Daten, sondern auch die Namen der Informanten wissen will. Für Medienunternehmen und Anbieter von Marktinformationen ist die Entscheidung deshalb praktisch wichtig: Quellenschutz kann auch bei wirtschaftsbezogenen Preisnotierungen eine zentrale Rolle spielen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun in einem Eilverfahren Zweifel daran geäußert, ob das Bundeskartellamt solche identifizierbaren Angaben verlangen durfte.
Das Wichtigste in Kürze
- Vorerst keine Namensnennung: Zwei Medienunternehmen müssen identifizierbare Auskünfte über ihre Informanten im Kraftstoffgroßhandel vorerst nicht erteilen.
- Betroffen sind Preisnotierungen: Die Unternehmen veröffentlichen regelmäßig deutschlandweite und europaweite Preisinformationen zum Großhandel mit Mineralölprodukten.
- Rechtlicher Kern: Das Oberlandesgericht Düsseldorf sieht erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verlangten Identitätspreisgabe nach § 32f GWB.
- Pressefreiheit zählt: Der Senat verweist auf den Schutz der Geheimhaltung von Informationsquellen und des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse und Informanten.
- Verfahren geht weiter: Das Bundeskartellamt hat gegen die Beschlüsse Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.
Warum der Fall für Medien und Marktbeobachter wichtig ist
Hinter der Entscheidung steht ein praktisches Problem: Marktberichte und Preisnotierungen beruhen oft auf Informationen aus Unternehmen, Handelsbeziehungen oder Marktgesprächen. Wenn Informanten befürchten müssen, namentlich gegenüber Behörden offengelegt zu werden, kann das die Bereitschaft zur Weitergabe von Informationen beeinflussen.
Im konkreten Fall ging es um den Kraftstoffgroßhandel. Nach einer abgeschlossenen Sektoruntersuchung zu Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel leitete das Bundeskartellamt am 5. März 2025 ein Verfahren nach § 32f Abs. 3 GWB in der bis einschließlich 31. März 2026 geltenden Fassung ein. Geprüft werden sollten eine erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs sowie mögliche Abhilfemaßnahmen.
Zur Sachaufklärung erließ das Bundeskartellamt am 27. Mai 2025 Auskunftsbeschlüsse. Diese richteten sich unter anderem an die Muttergesellschaft einer Medien-Gruppe und deren deutsche Tochtergesellschaft. Die Unternehmen sollten Fragen zu ihrem Unternehmen, zur Beschaffung von Preisinformationen und zum Zustandekommen der Preisnotierungen beantworten.
Was die Unternehmen offenlegen sollten
Die beiden Beschwerdeführerinnen veröffentlichen regelmäßig online Preisinformationen zum Großhandel mit Mineralölprodukten. Eine der Gesellschaften veröffentlicht deutschlandweite, die andere europaweite Preisinformationen.
Sie erteilten umfangreiche Auskünfte. Gegen die Auskunftsbeschlüsse legten sie jedoch am 27. Juni 2025 Beschwerde ein, soweit das Bundeskartellamt die namentliche Preisgabe der Informanten verlangte. Anschließend beantworteten sie diese Frage pseudonymisiert.
Die Unternehmen hielten die verlangte Offenlegung für unverhältnismäßig. Sie beriefen sich unter anderem auf ihre Pressefreiheit, Medienfreiheit und Berufsfreiheit. Das Bundeskartellamt vertrat demgegenüber die Auffassung, bei der Veröffentlichung der Preisnotierungen handele es sich schon nicht um journalistische Tätigkeit. Jedenfalls sei ein möglicher Eingriff in die Pressefreiheit durch den Schutz wirksamen Wettbewerbs gerechtfertigt.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerden angeordnet, soweit sie sich gegen identifizierbare Auskünfte über Informanten richten. Die Entscheidungen betreffen die Verfahren mit den Aktenzeichen VI-Kart 7/25 [V] und VI-Kart 8/25 [V].
Praktisch bedeutet das: Die betroffenen Medienunternehmen müssen die verlangten identifizierbaren Angaben zu ihren Informanten derzeit nicht machen. Dazu zählen nach der Pressemitteilung insbesondere Angaben wie das meldende Unternehmen und dessen Rolle im Hinblick auf die Meldung, etwa Käufer, Verkäufer, Broker oder sonstige Rolle.
Die Entscheidung ist wichtig, weil sie die Grenze zwischen behördlicher Marktermittlung und Schutz journalistischer Quellen betrifft. Das Gericht stellt nicht pauschal jede Auskunftspflicht infrage. Es sieht aber erhebliche Zweifel daran, ob die konkrete Preisgabe von Identitäten in dieser Form rechtmäßig verlangt werden durfte.
Warum das Gericht Zweifel an den Auskunftsbeschlüssen hat
Zweifel am Umfang der Ermittlungen
Der Senat hält bereits für zweifelhaft, ob das Bundeskartellamt in einem Verfahren nach § 32f Abs. 3 Satz 1 GWB derart umfangreiche Auskünfte einholen durfte. Nach der Pressemitteilung verlangte eine teilweise angegriffene Frage unter anderem die Angabe aller Preisinformationen zu Heizöl, Diesel und Benzin für den Zeitraum eines Jahres. Das Gericht berücksichtigt dabei, dass zuvor bereits umfangreiche Ermittlungen im Rahmen der Sektoruntersuchung durchgeführt worden waren.
Zweifel am Ermittlungskonzept
Weitere ernstliche Rechtmäßigkeitszweifel sieht das Oberlandesgericht beim Ermittlungskonzept des Bundeskartellamts. Das eingeleitete Feststellungsverfahren sei nicht gegen konkrete Unternehmen gerichtet gewesen, insbesondere nicht gegen die in der Sektoruntersuchung festgestellten wesentlichen Anbieter. Der Sache nach werde damit die abgeschlossene Sektoruntersuchung fortgesetzt.
Außerdem seien die Beschwerdeführerinnen nach Auffassung des Senats nicht die richtigen Adressatinnen einer möglichen Feststellungsverfügung. Als Adressaten kämen nur Unternehmen in Betracht, die auf den betroffenen Märkten tätig seien, deren Störung geprüft werde. Das Bundeskartellamt untersuche Wettbewerbsstörungen auf den Erzeuger-, Import- und Handelsmärkten für Diesel, Benzin und Heizöl. Die Beschwerdeführerinnen seien dagegen Anbieterinnen auf dem Markt für Nachrichten über die Entwicklung der Energie- und Rohstoffmärkte.
Zweifel an der Erforderlichkeit der Namensnennung
Das Gericht beanstandet auch, dass das Bundeskartellamt in seinen Auskunftsbeschlüssen keine Begründung dafür genannt habe, warum die Preisgabe der Namen der Informanten für die Ermittlungen erforderlich sein sollte. Nach Ansicht des Senats seien für die Zwecke der Untersuchung die bereits vorhandenen Daten zusammen mit den pseudonymisierten Auskünften der Beschwerdeführerinnen ausreichend.
Zudem verweist der Senat auf weitere Ermittlungsansätze. Auskünfte könnten teilweise auch von den auf dem Markt tätigen Unternehmen verlangt werden.
Pressefreiheit und Quellenschutz
Besonders relevant ist die verfassungsrechtliche Bewertung: Das Oberlandesgericht sieht ernstliche Zweifel, weil das Preisgabeverlangen in den von der Pressefreiheit umfassten Schutz der Geheimhaltung von Informationsquellen und des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse und Informanten eingreife.
Nach der Eilentscheidung überwiegt insoweit nicht das öffentliche Ermittlungsinteresse des Bundeskartellamts. Der Senat stellt damit die Bedeutung des Quellenschutzes in den Mittelpunkt, ohne die Ermittlungsbefugnisse der Kartellbehörde grundsätzlich auszuschließen.
Was Betroffene jetzt wissen müssen
Für Medienunternehmen, Fachverlage, Anbieter von Marktinformationen und Unternehmen, die regelmäßig Preisdaten aus Märkten veröffentlichen, enthält die Entscheidung eine wichtige Botschaft: Behördliche Auskunftsverlangen müssen begründet und verhältnismäßig sein. Besonders sensibel wird es, wenn die Identität von Informanten offengelegt werden soll.
Die Entscheidung bedeutet aber nicht, dass Medienunternehmen Auskunftsbeschlüsse generell ignorieren dürfen. Im konkreten Fall hatten die Beschwerdeführerinnen umfangreich geantwortet und nur den angegriffenen Teil zur identifizierbaren Offenlegung von Informanten mit Beschwerden angegriffen. Außerdem hatten sie pseudonymisierte Auskünfte erteilt.
Wichtig ist auch: Soweit sich die Beschwerdeführerin zu 1 zusätzlich gegen die Beantwortung einer weiteren Frage wandte, war die Beschwerde nach den Angaben des Gerichts verspätet. Insoweit war der Auskunftsbeschluss bestandskräftig.
Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Fristen nicht versäumen: Wer sich gegen einzelne Fragen eines Auskunftsbeschlusses wenden will, muss die maßgeblichen Fristen beachten. Im Fall war eine zusätzliche Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 verspätet.
- Nicht pauschal verweigern: Die Entscheidung betrifft die identifizierbare Offenlegung von Informanten. Sie hebt keine allgemeine Pflicht zur Mitwirkung bei rechtmäßigen Auskunftsverlangen auf.
- Quellenschutz klar benennen: Wenn es um Informanten geht, ist entscheidend, warum die Offenlegung Identitäten, Vertraulichkeit und das Vertrauensverhältnis betrifft.
- Pseudonymisierung prüfen: Im konkreten Verfahren hatten die Unternehmen pseudonymisierte Auskünfte erteilt. Das Gericht hielt die bereits vorhandenen Daten im Zusammenspiel mit diesen Angaben für ausreichend.
Redaktions-Tipp
Bei behördlichen Auskunftsverlangen zu Marktinformationen sollte früh getrennt werden zwischen Sachdaten, pseudonymisierten Angaben und identifizierbaren Quellenangaben. Gerade die Namensnennung von Informanten kann rechtlich anders zu bewerten sein als die Übermittlung von Preisdaten oder allgemeinen Informationen zum Erhebungsprozess.
Häufige Fragen
Müssen Medien ihre Informanten dem Bundeskartellamt nennen?
Nicht automatisch. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Eilverfahren entschieden, dass die betroffenen Medienunternehmen identifizierbare Angaben zu Informanten vorerst nicht machen müssen. Entscheidend waren erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des konkreten Verlangens.
Gilt die Entscheidung für alle Auskunftsverlangen von Behörden?
Nein. Die Entscheidung betrifft ein konkretes Auskunftsverlangen des Bundeskartellamts im Zusammenhang mit dem Kraftstoffgroßhandel. Allgemeine Mitwirkungspflichten bleiben davon unberührt, wenn sie rechtmäßig angeordnet werden.
Warum ist der Quellenschutz hier wichtig?
Das Gericht sieht die Geheimhaltung von Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informanten als von der Pressefreiheit geschützt an. Eine Offenlegung von Namen kann dieses Verhältnis beeinträchtigen.
Was bedeutet aufschiebende Wirkung?
Aufschiebende Wirkung bedeutet hier, dass die angegriffenen Auskunftspflichten zur identifizierbaren Offenlegung von Informanten vorerst nicht durchgesetzt werden müssen, solange die Beschwerde insoweit wirkt.
Ist die Entscheidung endgültig?
Aus dem mitgeteilten Verfahrensstand ergibt sich, dass das Bundeskartellamt gegen die Beschlüsse Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt hat.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf, 1. Kartellsenat
- Datum der Mitteilung: 5. Mai 2026
- Aktenzeichen: VI-Kart 7/25 [V] und VI-Kart 8/25 [V]
- Rechtsgebiet: Kartellrecht, Pressefreiheit
- Wichtige Normen: § 32f GWB, insbesondere § 32f Abs. 3 Satz 1 GWB in der bis einschließlich 31. März 2026 geltenden Fassung
- Weiterer Verfahrensstand: Das Bundeskartellamt hat Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.