INTERNETRECHT
Internethändler muss nicht immer auf Herstellergarantien hinweisen
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Internet © Symbolgrafik:© jamdesign - stock.adobe.com
Karlsruhe (jur). Internethändler müssen nicht generell beim Verkauf der angebotenen Produkte Verbraucher über Herstellergarantien informieren. Nur wenn die Herstellergarantie ein zentrales Merkmal des Angebotes ist, sind konkrete Angaben zu den Garantiebedingungen erforderlich, urteilte am Donnerstag, 10. November 2022, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe im Fall um den Verkauf eines Schweizer Offiziersmesser auf Amazon (Az.: I ZR 241/19).
Im Streitfall hatte die „absoluts – bikes and more – GmbH“ auf der Handelsplattform von Amazon ein Schweizer Offiziersmesser des Herstellers Victorinox angeboten. Der Hersteller bietet für das Messer eine lebenslange Garantie bei Material- und Fabrikationsfehlern, mit Ausnahme für Elektronik. Mit der Garantie warb der Händler auf Amazon jedoch nicht. In dem Angebot fand sich lediglich unter der Rubrik „Weitere technische Informationen“ eine „Betriebsanleitung“, die wiederum einen Link zum Hersteller und seinen Garantiebedingungen enthielt.
„The Trading Company GmbH“, ein Wettbewerber von „absoluts – bikes and more“, klagte auf Unterlassung des Angebotes. Es liege ein Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten hinsichtlich der bestehenden Garantien vor. Auch der Geltungsbereich des Garantieschutzes werde nicht angegeben.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gab der Unterlassungsklage statt.
Der BGH legte das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor. Dieser urteilte am 5. Mai 2022, dass nach EU-Recht ein Händler beim Verkauf von Waren über Internetverkaufsportale wie Amazon nicht generell auf Herstellergarantien hinweisen muss (Az.: C- 179/21; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Nur wenn mit der Garantie geworben wird und diese ein zentraler Bestandteil des Angebotes ist, bestehe eine Informationspflicht.
Zwar müssten Verbraucher sämtliche „bedeutsame Informationen“ zu dem Produkt erhalten, wie Eigenschaften der Waren und auch über die untrennbar mit dem Produkt verbundenen Garantien, wie die Herstellergarantie. Eine unbedingte Verpflichtung, diese Informationen bereitzustellen, sei aber unverhältnismäßig, urteilte der EuGH. Denn der Unternehmer müsste dann die entsprechenden Informationen „mit erheblichem Aufwand“ sammeln und aktualisieren, selbst wenn zu dem Hersteller keine vertragliche Beziehung besteht.
Der erneut mit dem Fall befasste BGH wies daraufhin die Unterlassungsklage ab. „absoluts – bikes and more“ habe sich mit den fehlenden Angaben über die Herstellergarantie nicht unlauter verhalten. Die Herstellergarantie sei hier nur beiläufig in Form eines Links erwähnt worden, so dass diese aus Sicht der Verbraucher kein Kaufargument darstellt. Informationen über die Garantie müssten dann nicht zur Verfügung gestellt werden. Im Streitfall habe der auf der Angebotsseite befindliche Link auf das Produktinformationsblatt mit der Herstellergarantie noch kein „verbindliches Garantieversprechen“ dargestellt, urteilte der BGH.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock