VERWALTUNGSRECHT
IS-Rückkehrer müssen mit der Einbürgerungs-Rücknahme rechnen
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Münster (jur). Zuvor eingebürgerte IS-Rückkehrer müssen mit der Rücknahme ihrer Einbürgerung rechnen. Das ist dann gerechtfertigt, wenn entsprechende verfassungsfeindliche Bestrebungen schon vor der Einbürgerung vorlagen, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in einem am Donnerstag, 15. September 2022, bekanntgegebenen Beschluss vom Vortag entschied (Az.: 19 A 1381/22).
Der Kläger ist Sohn marokkanischer Eltern und wurde 1991 in Deutschland geboren. Im Mai 2012 wurde er eingebürgert. Neun Monate später, im Februar 2013, reiste er nach Syrien aus und schloss sich verschiedenen terroristischen Vereinigungen an, darunter dem IS. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte ihn deswegen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten.
Schon im März 2017 hatte zuvor der Kreis Euskirchen die Einbürgerung zurückgenommen. Wie schon das Verwaltungsgericht Aachen hat nun auch das OVG dies bestätigt.
Zur Begründung erklärten die Münsteraner Richter, der Kläger sei Mitglied der in Euskirchen ansässigen salafistischen Gruppierung „DAWA EU“ gewesen und habe deren Internetseite mit verfassungswidrigen Vereinigungen verlinkt. Dies und weitere Anhaltspunkte rechtfertigten die Annahme, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt seiner Einbürgerung verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt habe.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock