ARBEITSRECHT
Ist ein Seniorpartner und Geschäftsführer auch Arbeitnehmer?
Autor: Robert Mudter - Rechtsanwalt
Das Landesarbeitsgericht Köln hatte über einen interessanten Fall zu entscheiden, in dem es auch um die Einordnung des Status einer Führungskraft ging. Die Frage war, ob ein Seniorpartner und Geschäftsführer auch gleichzeitig Arbeitnehmer sein kann.
Der Kläger war 2004 bei der Beklagten als Vice President angestellt worden. 2005 wurde der Kläger zum Geschäftsführer ernannt. Ein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis wurde zwischen den Parteien aufgehoben. Im Jahre 2005 bestellte die Beklagte über 100 Partner zu Geschäftsführern. Diese wurden zunächst nicht in das Handelsregister eingetragen. Die Aufgaben des Klägers waren im Wesentlichen die Leitung von Kundenprojekten, die Akquise, als auch Pflege von Beziehung zu Kunden.
Dabei war dem Kläger auch gestattet vom Homeoffice und anderen Plätzen aus seine Tätigkeit zu erbringen. Diese waren eben nicht an einem bestimmten Ort gebunden. Auch feste Wochenarbeitszeiten waren dem Kläger nicht vorgegeben. Der Kläger war beruflich auch viel unterwegs. Die entsprechenden Reisen musste er sich im Einzelnen nicht genehmigen lassen. Als Seniorpartner bezog der Kläger zuletzt ein durchschnittliches Monatseinkommen in Höhe von 90.000,00 € brutto. Die Beklagte kündigte und der Kläger erhob Kündigungsschutzklage zu dem Arbeitsgericht mit der Argumentation, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt.
Nach der Entscheidung des LAG war der Kläger nicht Arbeitnehmer. Damit folgt die Kündigung auch nicht den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes. Die wesentlichen Argumentationslinien des LAG waren dabei, dass Arbeitsverhältnis ausdrücklich aufgehoben wurde und ebenfalls ausdrücklich ein Dienstverhältnis als Geschäftsführer begründet worden ist. Aus Sicht des LAG war auch eine für ein Arbeitsverhältnis erforderliche Weisungsabhängigkeit nicht hinreichend erkennbar. (LAG Köln, Urteil vom 18.01.2018, Az.: 7 Sa 292/17)
Autor: Fachanwalt für Arbeitsrecht Robert Mudter