VERWALTUNGSRECHT
Jagdbezirk ist kein Großmastbetrieb
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Lüneburg (jur). Jäger dürfen ihren Jagdbezirk nicht zur massenhaften Tiermast missbrauchen. Das jährliche Aussetzen und spätere Bejagen mehrerer Tausend Wildenten an Teichen in Lüdersburg ist daher rechtswidrig, wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg mit einem am Dienstag, 14. Juli 2015, bekanntgegebenen Beschluss entschied (Az.: 4 ME 66/15). Danach darf der Landkreis Lüneburg das Aussetzen der Enten aber auch nicht komplett verbieten.
Die Inhaberin des Jagdbezirks in Lüdersburg bietet kommerzielle Jagden an. Das Unternehmen führt dort einen Betrieb mit Hotel, Golfplatz, Land- und Forstwirtschaft sowie einem Jagdgatter, also einem umzäunten Jagdbereich. Jährlich setzt sie an sieben Teichen 2.000 bis 4.000 Wildenten aus. Diese werden durchgehend gefüttert und dann zum Jahresende in mehreren Entenjagden gejagt.
Nach Hinweisen des Naturschutzbundes NABU hatte der Landkreis Lüneburg Wasserproben der Teiche untersuchen lassen. Dabei ergab sich, dass die Teiche einen viel zu hohen Nährstoffgehalt aufweisen und „umzukippen“ drohen. Daher untersagte der Landkreis das Aussetzen und Füttern der Enten. Zudem sollte die Inhaberin des Jagdbezirks ein Sanierungskonzept für die Teiche vorlegen.
Für diese Auflagen ordnete der Landkreis den Sofortvollzug an. Eine Klage hat dann keine aufschiebende Wirkung.
Mit einem Eilantrag wandte sich die Inhaberin des Jagdbezirks zunächst gegen den Sofortvollzug. Vor dem OVG Lüneburg hatte sie damit teilweise Erfolg.
Zwar habe der Landkreis das Aussetzen mehrerer Tausend Enten zu Recht untersagt. Dies sei mit den jagdrechtlichen „Anforderungen an die Hege von Wild“ nicht vereinbar. Denn der Wildbestand werde dadurch unnatürlich erhöht, was auch zu einer Verunreinigung der Teiche führe. Die Lebensbedingungen für andere Wildarten würden dadurch gestört.
Allerdings müsse dies nicht zu einem kompletten Verbot führen. Der Landkreis hätte vielmehr ermitteln müssen „in welcher Anzahl Wildenten nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten im Jagdbezirk der Antragstellerin ausgesetzt werden können, ohne dass es zu einem Verstoß gegen Bestimmungen des Jagd- oder Gewässerrechts kommt“, forderten die Lüneburger Richter.
Auch ein Sanierungskonzept für die Teiche müsse der Landkreis selbst erstellen. Die Kosten der danach erforderlichen Maßnahmen dürfe er dann aber der Inhaberin des Jagdbezirks auferlegen, so das OVG in seinem unanfechtbaren Beschluss vom 9. Juli 2015.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage