STRAFRECHT
Jahrmarktverkäufer ist kein Schausteller
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Dies hat jetzt der 2. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden und damit eine Rechtsbeschwerde einer 34-jährigen gelernten Damenschneiderin aus dem süddeutschen Raum gegen ein Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom April 2003 verworfen.
Die Betroffene ist Halterin eines aus einem Lkw mit zulässigem Gesamtgewicht von 9,99 t und einem Anhänger bestehenden Zuggespanns, mit welchem sie bundesweit verschiedene Volksfeste und Messen besucht. Aus dem als „Küchenfahrzeug“ ausgebauten Anhänger verkauft sie dort Fleischwaren an Jahrmarktbesucher.
Im August 2001 wurde sie auf der BAB A 45 bei Ehringshausen einer Verkehrskontrolle unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass der Fahrtenschreiber des Fahrzeuges nicht in Betrieb war. Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt in Freiburg setzte daraufhin gegen sie wegen Verstoßes gegen das Fahrpersonalgesetz (FahrPersG) eine Geldbuße in Höhe von 350 Euro fest, welche auf Einspruch der Betroffenen durch das Amtsgericht Freiburg auf einen Betrag von € 100 Euro reduziert wurde.
Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Rechtsbeschwerde hat die Betroffene vorgebracht, sie sei als Schaustellerin aufgrund einer Ausnahmevorschrift im EG-Recht (Art. 4 Nr. 9 der VO (EWG) 3821/85) überhaupt nicht zur Benutzung eines solchen Kontrollgerätes verpflichtet.
Dieser Ansicht ist der 2. Bußgeldsenat nicht gefolgt.
Die reine Verkaufs- bzw. Bewirtungstätigkeit ohne zusätzlichen Unterhaltungswert stelle grundsätzlich keine Schaustellertätigkeit im Sinne der genannten EG-Verordnung dar. Hintergrund der Ausnahmevorschrift sei nämlich die untergeordnete Bedeutung gewesen, welche der Verordnungsgeber diesem zahlenmäßig überschaubaren Anteil an Personen bei der Harmonisierung der Vorschriften im Fahrpersonalrecht beigemessen habe. Aus dem Charakter als Ausnahmevorschrift ergebe sich, dass der Begriff des Schaustellers eng auszulegen sei. Im allgemeinen Sprachgebrauch handele es sich hierbei um eine Person, die gewerbsmäßig Jahrmärkte und Volksfeste mit ihrem der Unterhaltung und Belustigung dienenden Unternehmen beschicke. Ein Warenverkauf könne allenfalls dann noch als Schaustellergewerbe gelten, wenn dabei der Unterhaltungswert in der Art der Darbietung der Waren und Aufmachung der Verkaufsstände im Vordergrund stehe.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - 2 Ss 148/03 -