MIETRECHT
Jeder Wohnungseigentümer schuldet die gesamten Grundbesitzabgaben
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Neustadt/Berlin (DAV). In einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann jeder Wohnungseigentümer nur in Höhe seines Anteiles in Anspruch genommen werden. Dieser Grundsatz hat sich – teilweise auch zu Recht – bei den meisten Eigentümern in den letzten Jahren herumgesprochen. Doch diese quotale Haftung kommt nicht immer zur Anwendung. Auch heute noch kann der Eigentümer von einem außenstehenden Dritten für den gesamten von der Gemeinschaft geschuldeten Betrag in Anspruch genommen werden. In diesem Zusammenhang informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 11. Dezember 2014 (AZ: 4 K 777/14).
In dem Fall erhob die zuständige Gemeinde für die gesamte Liegenschaft Abfallentsorgungsgebühren und forderte diese insgesamt bei nur einem Wohnungseigentümer ein. Das Gericht bestätigte eine Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers.
Er muss zunächst den gesamten Betrag zahlen, entschied das Gericht. Da es sich um Gebühren handelt, die sich auf das Grundstück beziehen und nur in einem Betrag insgesamt geltend gemacht werden, besteht eine sogenannte „gesamtschuldnerische Haftung“. Dies bedeutet, dass sich die Gemeinde einen Wohnungseigentümer zur Zahlung herauspicken darf. Dieser muss dann den jeweiligen Anteil von seinen Miteigentümern zurückverlangen.
Als Wohnungseigentümer muss man also nicht immer nur für seinen Anteil an der Liegenschaft gerade stehen. In besonderen Fällen – in der Regel dann, wenn es um das Grundstück als solches geht – muss ein Wohnungseigentümer für alle in Vorleistung gehen. Insbesondere wenn viele der übrigen Wohnungseigentümer zahlungsunfähig sind und ihren Anteil nicht aufbringen können, ist derjenige, der zahlen muss, der Dumme und bleibt auf den Kosten sitzen.
Quelle: DAV Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Imobillien