AUSLäNDERRECHT
Jugendliche Flüchtlinge müssen Abschiebungskosten zahlen
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Lüneburg (jur). Werden minderjährige Flüchtlinge aus Deutschland abgeschoben, müssen sie unter Umständen die Abschiebungskosten bezahlen. Dies gilt für Jugendliche, die mindestens 16 Jahre alt und damit nach dem Aufenthaltsgesetz voll handlungsfähig sind, urteilte am Donnerstag, 25. September 2014, das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg (Az.: 8 LC 163/13). Praktische Auswirkungen hat das Urteil vor allem für Flüchtlinge, die als Minderjährige abgeschoben wurden, dann später aber wieder nach Deutschland einreisten.
Im konkreten Fall muss nun eine serbische Frau rund 600 Euro an angefallenen Abschiebungskosten zahlen. Sie war 1995 zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern nach Deutschland geflohen. Nachdem ihr Asylantrag abgelehnt wurde, erfolgte 2002 die Abschiebung nach Serbien. Damals war die Klägerin 16 Jahre alt.
Seit 2012 lebt sie wieder in Deutschland und ist mit einem Deutschen verheiratet. Die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen verlangte nun, dass die Frau ihre früheren Abschiebungskosten bezahlt. Nach dem Aufenthaltsgesetz „hat ein Ausländer die Kosten zu tragen, die durch die Durchsetzung einer Abschiebung entstehen“, so die Behörde. Die Kostenpflicht setze nicht voraus, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Abschiebung volljährig gewesen ist.
Das OVG entschied, dass Minderjährige nicht in jedem Fall für die Abschiebungskosten herangezogen werden können. Es gebe einen weitreichenden Schutz vor „fremdverantworteten Verbindlichkeiten“. So würden schließlich die Eltern als gesetzliche Vertreter für ihre Kinder handeln. Werde die Ausreisepflicht des Kindes nicht befolgt, seien die Eltern dafür verantwortlich.
Anders sehe dies aber aus, wenn das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. Ab diesem Alter gelte der Minderjährige nach dem Ausländergesetz als „voll handlungsfähig“. Die Ausreisepflicht treffe dann nicht die Eltern, sondern ihn selbst. Entsprechend müsse er daher auch für angefallene Abschiebungskosten aufkommen.
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