SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD
Kabel hoch genug hängen!
Experten-Branchenbuch.de,
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Zur Frage, ob derjenige, der ein Kabel in 3,60 Meter Höhe über eine Ortsstraße führt, für Schäden an Fahrzeugen haftet, die an dem Kabel hängen bleiben
Kurzfassung
Ein Kabel sollte in ausreichender Höhe über eine Straße gespannt werden. Ansonsten haftet der „Kabelspanner“ gegebenenfalls für Schäden an hängen bleibenden Fahrzeugen oder Maschinen. Eine Durchfahrhöhe von unter 3,60 Meter kann auf einer Ortsstraße zu wenig sein.
Das zeigt ein vom Landgericht Coburg entschiedener Fall, bei dem ein Verein zur Bezahlung von rund 2.350,- € Schadensersatz an einen Landwirt verurteilt wurde. Durch das Anbringen eines Antennenkabels in nicht einmal 3,60 Metern Höhe über dem öffentlichen Verkehrsraum ohne Warnzeichen habe der Verein gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen, führte das Gericht aus. Weil der Bauer andererseits nicht genügend aufgepasst habe, bekomme er nur die Hälfte des Schadens an seinem Mähwerk ersetzt.
Sachverhalt
Der klagende Landwirt war auf einer Ortsstraße mit Traktor und aufgestelltem, 3,60 Meter hohem Mähwerk unterwegs. Ein Bolzen dieses Gerätes blieb an einem Antennenkabel hängen, das der beklagte Verein über die Straße gespannt hatte. Mit bemerkenswerten Folgen: Neben umgestürztem Kabelmast und einer gefällten Straßenleuchte wurde das Mähwerk derart in Mitleidenschaft gezogen, dass dem Kläger fast 4.700,- € Schaden entstanden. Und den wollte er vom Beklagten ersetzt haben.
Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Coburg gab seiner Klage in hälftiger Höhe statt. Der Beklagte habe eine Gefahrenquelle eröffnet. Es sei dem Verein auch bekannt gewesen, dass die Straße von landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit entsprechender Höhe befahren werde. Anders als z. B. in den Luftraum über Straßen ragende Bäume sei ein Kabel schwer zu erkennen und ohne weiteres auch in ausreichender Höhe zu führen. Auf der anderen Seite sei der klagende Landwirt nicht aufmerksam genug unterwegs gewesen. 50 % seines Schadens müsse er deshalb selbst tragen, 50 % habe ihm die Beklagte zu ersetzen.
Fazit
An dem, der ein Kabel zu niedrig hängt, bleibt der Schaden eines Hängenbleibenden möglicher Weise hängen.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 3.12.2002, Az: 22 O 383/02; rechtskräftig)