ERBRECHT
Katholischer Verein darf auch bei Pflege in katholischem Heim erben
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Frankfurt/Main (jur). Eine in einer katholischen Pflegeeinrichtung lebende pflegebedürftige Frau darf einen von dem Pflegeheim unabhängigen katholischen Verein als Erben einsetzen. Handelt es sich bei dem katholischen Verein um eine unabhängige juristische Person und habe dieser weder tatsächlich noch rechtlich Einfluss darauf, dass die pflegebedürftige Person in einem katholischen Heim gepflegt wird, stellt die Erbeinsetzung keinen Verstoß gegen das Hessische Heim- und Pflegegesetz dar, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Freitag, 6. Januar 2023, veröffentlichten Beschluss (Az.: 20 W 301/18). Dies gelte auch dann, wenn die Pflegeeinrichtung selbst korporatives Mitglied in dem Verein ist.
Nach den hessischen und auch in anderen Bundesländern vergleichbaren Regelungen ist es Pflegeheimbetreibern untersagt, sich für die Vergabe eines Pflegeplatzes oder die Sicherstellung von Pflege zusätzliche Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen zu lassen. Gleiches gilt für das Heimpersonal. So soll eine unterschiedliche Behandlung von finanzstarken und ärmeren Bewohnern vermieden und der Heimfrieden gewahrt werden. Außerdem soll mit dem Verbot verhindert werden, dass Heimbetreiber die Hilf- oder Arglosigkeit der Bewohner ausnutzen. Die Pflegebedürftigen sollen frei in der Bestimmung ihres Testamentes sein.
Im entschiedenen Rechtsstreit ging es um eine Witwe, die bis zu ihrem Lebensende in einer katholischen Altenpflegeeinrichtung in Wiesbaden lebte. Als Alleinerben ihres Vermögens hatte sie einen Verein einer katholischen Einrichtung eingesetzt. Der Pflegeheimbetreiber war selbst korporatives Mitglied in dem Verein. Die Bestellung des Geschäftsführers des Heimes war zudem von der Zustimmung des Bischoffs von Limburg abhängig.
Der Sohn der Frau erhielt laut Testament lediglich ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils. Mit dem Tod seiner Mutter focht der Sohn das Testament an. Da das katholische Pflegeheim Mitglied in dem Verein sei, dürfe auch der Verein keine zusätzlichen Geldleistungen von Pflegebedürftigen erhalten. Mit dem Testament werde gegen das Hessische Heim- und Pflegegesetz verstoßen.
Doch das OLG hielt das Testament für rechtmäßig. Der katholische Verein sei wirksam als Alleinerbe eingesetzt worden. Die Erblasserin habe mit dem Verein eine von der Betreiberin des Pflegeheims verschiedene juristische Person als Erben eingesetzt. Die Erbeinsetzung zugunsten des Vereines sei „weder indirekt noch mittelbar“ eine Zuwendung an den Heimbetreiber. Der Verein übe keinen tatsächlichen oder rechtlichen Einfluss auf die Pflegeeinrichtung aus. Er unterstehe auch nicht der Verwaltung kirchlicher Organe, so dass die Annahme der Erbschaft nicht von der Zustimmung des Bischofs abhängig sei. Die Pflegeeinrichtung partizipiere nicht am zugewendeten Vermögen.
Die Frankfurter Richter ließen allerdings die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock