MIETRECHT
Katze muss Allergie gegen Katzenhaare weichen
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Der Kläger wohnt aufgrund eines Nutzungsvertrages in einer Siedlung der beklagten Wohnungsbaugenossenschaft in München. Sämtliche Nutzungsverträge sowie die Hausordnung der Beklagten sehen vor, dass eine Haustierhaltung der vorherigen Zustimmung der Beklagten bedarf. Mit Schreiben vom 04.07.2002 genehmigte die Beklagte den Wohnungsnachbarn des Klägers „in stets widerruflicher Weise“ die Haltung einer „Wohnungskatze.“
Der Kläger leidet an allergischem Asthma-Bronchiale; sein Hauptallergen sind Katzenhaare. Vor allem deshalb bezog er im März 1998 eine Wohnung in der Siedlung der Beklagten, weil dort ein allgemeines Verbot der Haustierhaltung bestand. Nach Anschaffung der Katze durch die Nachbarn hat der Kläger die Beklagte aufgefordert, den Nachbarn aufzugeben, die Katze wieder abzuschaffen. Dies hat die Beklagte abgelehnt, da ihr von den Wohnungsnachbarn des Klägers ein ärztliches Attest vorgelegt wurde, nach dem es für die Entwicklung des 12-jährigen Sohnes der Katzenhalter therapeutisch indiziert sei, ein Haustier anzuschaffen. Hintergrund dieser ärztlichen Empfehlung war, dass der Junge unter Panikattacken litt und zudem eine Sprachentwicklungsstörung vorlag. Die Katze jetzt, nach mehreren Monaten, wieder abzuschaffen, würde dem therapeutischen Zweck krass zuwider laufen. Zu dem sei die Genehmigung der Katzenhaltung mit der ausdrücklichen Anordnung erteilt worden, die Katze nur als „Wohnungskatze“ zu halten. Damit sei der Kläger nicht beeinträchtigt, da er es auch im übrigen nicht völlig vermeiden könne, in bestimmten Lebenssituationen in die Nähe von Katzen zu geraten.
So kam der Fall vor das Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab der Klage in vollem Umfang statt. Der Beklagten wurde aufgegeben, dass Verbot der Katzenhaltung gegenüber den Nachbarn des Klägers durchzusetzen.
Im Gerichtsverfahren hatte der Kläger seinerseits ein ärztliches Attest vorgelegt, aus dem sich ergab, dass er starker Allergiker sei und ein Asthmaanfall auch lebensbedrohend sein könne. Damit - so das Gericht – müsse die Abwägung zwischen den Interessen der Nachbarn zugunsten des Klägers ausfallen, denn „es kann keinem Zweifel unterliegen, dass das Interesse des Klägers, nicht einen lebensbedrohenden Asthmaanfall zu erleiden, weitaus größer ist, als das Interesse des Nachbarsohnes in seiner psychischen Entwicklung durch das Halten einer Katze unterstützt zu werden.“
Mit diesem Urteil fand sich die beklagte Genossenschaft nicht ab und ging in Berufung zum Landgericht München I. Die zuständige Kammer wies das Rechtsmittel zurück. Es schloss sich in vollem Umfang der Interessenabwägung des Erstgerichts an: „Es ist bekannt, dass gegen eine Allergie nur die Vermeidung der allergenen Stoffe hilft. Natürlich wird der Kläger immer wieder im täglichen Leben Katzen begegnen. Während er hier jedoch ausweichen kann, besteht diese Möglichkeit im eigenen Wohnbereich gerade nicht.“
Das Urteil ist rechtskräftig.
Aktenzeichen:
Amtsgericht München: 191 C 10647/03
Landgericht München I: 34 S 16167/03