SOZIALRECHT
Kein Anspruch gegen Versicherung auf Erstattung einer 2. künstlichen Befruchtung
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Kein Anspruch gegen Versicherung auf Kostenerstattung einer zweiten künstlichen Befruchtung nach erfolgreicher Erstbehandlung
Informationen zum Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt von der beklagten Krankenversicherung erneut Erstattung von Behandlungskosten für eine weitere homologe Insemination, nachdem sie bereits in den Jahren 1999/2000 erfolgreich zur Überwindung einer so genannten sekundären Sterilität in gleicher Weise behandelt wurde und eine gesunde Tochter zur Welt gebracht hatte.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg:
Der für Versicherungsfragen zuständige 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat der Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Coburg keine Erfolgschancen beigemessen. Der Senat hat zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Kostenerstattung für eine künstliche Befruchtung habe, obwohl es sich bei der bei der Klägerin vorliegenden sekundären Sterilität um eine „Krankheit“ im Sinne der Versicherungsbedingungen für den Krankenversicherungsvertrag ( § 1 Abs. 2 S. 1 MB/KK 94 ) handele, die durch die beantragten Maßnahmen der homologen Insemination als Heilbehandlung auch hätte überwunden werden können, da diese gezielt dazu eingesetzt werde, die Fortpflanzungsunfähigkeit der Klägerin, die Krankheitswert besitze, zu beseitigen. Denn durch die erfolgreiche homologe Insemination bereits in den Jahren 1999/2000 sei in Bezug auf die Krankheit „Sterilität“ Linderung eingetreten; die erneute Durchführung der Insemination sei daher keine „Heilbehandlung“ mehr, die auf
die Linderung oder Beseitigung der Krankheitsfolge gerichtet sei. Auch aus Art. 6 Abs. 1 GG und dem daraus gebotenen Grundrechtsschutz von Ehe und Familie folge nicht, dass die beklagte Versicherung verpflichtet werden könne, die Kosten für die Erfüllung eines zweiten Kinderwunsches zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu tragen, selbst wenn dies gesellschaftspolitisch wünschenswert sein sollte.
Hierdurch sei der Klägerin nicht das Recht zur erneuten künstlichen Befruchtung genommen, nur habe sie eben deren Kosten selbst zu tragen.
Entscheidung vom 28. September 2004
Az.: 1 U 98/04 Oberlandesgericht Bamberg
Vorinstanz: 12 O 321 Landgericht Coburg
Die Klägerin hat auf diesen Hinweis des Senats ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Coburg zurückgenommen.