AUFENTHALTSRECHT
Kein Bleiberecht bei dauerhaftem Erhalt von Sozialleistungen
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Mainz (jur). Gehen Ausländer dauerhaft keiner Erwerbstätigkeit nach, können sie wegen des Erhalts von Sozialleistungen ihr Bleiberecht in Deutschland verlieren. In aller Regel haben sie dann keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis und können abgeschoben werden, entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem am Montag, 4. Juli 2016 bekanntgegebenen Eilbeschluss (Az.: 4 L 552/16.MZ).
Konkret ging es um eine dreiköpfige Familie, der Vater aus Bosnien-Herzegowina, die Mutter aus Georgien. Der vierjährige Sohn ist in Deutschland geboren. Die Eltern leben seit fast sechs beziehungsweise zehn Jahren in Deutschland, ohne jemals hier gearbeitet zu haben. Die ganze Zeit waren sie auf staatliche Sozialleistungen angewiesen.
Die Ausländerbehörde verlängerte schließlich die Aufenthaltserlaubnis der Familie nicht mehr und wollte sie nach Bosnien-Herzegowina abschieben.
Daraufhin legten die Eltern Arbeitsangebote vor und versprachen, künftig für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen zu wollen.
Doch das Verwaltungsgericht entschied in seinem Beschluss vom 22. Juni 2016, dass die Abschiebungsandrohung und die unterbliebene Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Recht erfolgt sei. Ausländer, die dauerhaft ihren Lebensunterhalt in Deutschland nicht selbst bestreiten können und daher öffentliche Mittel in Anspruch nehmen, können in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis verlangen.
Hier habe die Familie fortwährend „in erheblichem Umfang öffentliche Leistungen bezogen“, so das Gericht. Erst mit der Einleitung des Abschiebungsverfahrens haben sich die Eltern um eine Erwerbsfähigkeit bemüht. Die Familie könne auch nicht zum Schutz der familiären Gemeinschaft ausnahmsweise in Deutschland bleiben. Denn Bosnien-Herzegowina habe erklärt, dass es die ganze Familie ohne weiteres aufnehmen könne.
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