ARBEITSRECHT
Kein faktisches Arbeitsverbot für WDR-Journalisten Döschner-Schülke
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Kein faktisches Arbeitsverbot für WDR-Journalisten Döschner-Schülke © Symbolgrafik:© bluedesign - stock.adobe.com
Köln (jur). Der WDR-Redakteur Jürgen Döschner-Schülke kann von seinem Sender keinen Schadenersatz von mindestens 75.000 Euro „wegen Nichtbeschäftigung“ verlangen. Es habe vom Westdeutschen Rundfunk kein „faktisches Arbeitsverbot“ gegeben, entschied das Arbeitsgericht Köln in einem am Donnerstag, 13. April 2023, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: 18 Ca 5765/22).
Döschner-Schülke arbeitet seit April 1984 beim WDR. Er war von 1999 bis 2002 Korrespondent und Studioleiter im ARD-Hörfunkstudio Moskau und kam danach zurück zur Hörfunk-Wirtschaftsredaktion in Köln. Er galt als „ARD-Energieexperte“ und berichtete unter anderem über die Risiken eines Krieges im Umfeld von Atomkraftanlagen oder äußerte sich auch kritisch zur deutschen Energiepolitik.
Doch dann warf der Redakteur nach Angaben der Verdi-Zeitschrift Menschen Machen Medien dem WDR vor, fertig produzierte Beiträge aus dem Programm genommen oder gecancelt zu haben, etwa ein Beitrag über die heimlich aufgenommene Äußerung des früheren NRW-Ministerpräsidenten Armin Laschet zum Konflikt um den Hambacher Forst. Im April 2019 sei Döschners Redaktion „Story und Recherche“ aufgelöst worden. Ein Arbeitsangebot in den Newsroom habe er abgelehnt. Er wurde schließlich unfreiwillig zum Cosmo-Radio-Programm versetzt, einem laut Eigenwerbung „Radio mit Global Pop und Stimmen aus aller Welt“.
Doch auch dort klagte der Redakteur, dass nahezu alle Themenvorschläge von ihm abgelehnt wurden. Von September 2019 bis Dezember 2022 sei er mit einem „faktischen Arbeitsverbot“ belegt worden, so der Journalist vor Gericht. Er arbeite allenfalls nur noch bis zu fünf Stunden im Monat. Dies komme einer Nichtbeschäftigung gleich. Die nicht vertragsgemäße Beschäftigung greife in rechtswidriger Weise in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Döschner-Schülke verlangte daher vom WDR Schadenersatz in Höhe von mindestens 75.000 Euro.
Die Rundfunkanstalt war sich keiner Schuld bewusst. Man habe dem Journalisten doch Beschäftigungsmöglichkeiten angeboten, die dieser jedoch abgelehnt habe.
Dem folgte nun auch das Arbeitsgericht. „Die Anspruchsvoraussetzungen seien bei der gebotenen Gesamtwürdigung auch wegen der dem Kläger angebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten nicht erreicht. Dies gelte auch, „soweit diese vom bisherigen inhaltlichen Schwerpunkt der redaktionellen Expertise des Klägers abwichen“, so das Arbeitsgericht.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock