WERKVERTRAGSRECHT
Kein Geld für Handwerker ohne Widerrufsbelehrung
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Kein Geld für Handwerker ohne Widerrufsbelehrung © Symbolgrafik:© Stockfotos MG - stock.adobe.com
Luxemburg (jur). Handwerker und andere Dienstleister müssen auch bei einem persönlich, etwa in der Wohnung abgesprochenen Auftrag über das Widerrufsrecht informieren. Tun sie das nicht, können Verbraucher den Vertrag selbst dann noch widerrufen, wenn alle Arbeiten erledigt sind, urteilte am Mittwoch, 17. Mai 2023, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-97/22). Danach ist der Kunde dann „von jeder Zahlungspflicht befreit“.
Das Urteil erging zu sogenannten Haustürgeschäften, die persönlich aber außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens abgeschlossen wurden. Die Regelungen für den sogenannten Fernabsatz, also etwa telefonisch oder per Mail erteilte Aufträge, sind identisch. Ausdrücklich hatte der EuGH hierüber aber nicht zu entscheiden.
Im konkreten Fall ließ ein Mann aus dem Raum Essen sein Haus sanieren. Unter anderem beauftragte er hierfür einen Handwerksbetrieb mit der Erneuerung der Elektroinstallation. Die nach Abschluss der Arbeiten erhaltene Rechnung bezahlte er nicht. Stattdessen widerrief er den Vertrag. Das sei noch möglich, weil die Firma ihn nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt habe.
Wie im Fernabsatz haben Verbraucher auch bei außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen. Die Firma muss ihre Kunden darüber aufklären. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn das beauftragte Unternehmen dieser Hinweispflicht nachgekommen ist.
Das Landgericht Essen war im Streitfall mit dem Ergebnis dieser Regelungen unzufrieden. Vom EuGH wollte es daher wissen, ob es mit EU-Recht vereinbar ist, wenn der Kunde einen sogenannten Wertersatz für bereits erlangte Vorteile bezahlen muss, weil hier der Auftrag ja bereits komplett abgearbeitet sei.
Dies haben die Luxemburger Richter nun verneint. Zur Begründung verwiesen sie auf die besondere Bedeutung, die das Widerrufsrecht für den Schutz der Verbraucher habe. Bei Haustürgeschäften solle es insbesondere den Rücktritt von einem Vertrag ermöglichen, den Verbraucher unter Druck oder in einem Überraschungsmoment geschlossen haben.
Einen Wertersatz sehe das EU-Recht nicht vor. Das vom EU-Gesetzgeber gewollte hohe Verbraucherschutzniveau werde aber untergraben, wenn Verbrauchern bei einem zulässigen Widerruf Kosten entstehen, die nach EU-Recht nicht vorgesehen sind.
Fehle die erforderliche Widerrufsbelehrung, seien Verbraucher daher auch dann „von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreit“, wenn sie den Vertrag erst nach Abschluss der Arbeiten widerrufen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock