Kein genereller Ausschluss des Pflege-Pauschbetrags durch weitergeleitetes Pflegegeld
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Nach § 33b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in der ab 1996 geltenden Fassung steht einem Steuerpflichtigen für die Pflege einer hilflosen Person ein Pflege-Pauschbetrag von 1 800 DM (ab 2002: 924 Euro) nur noch zu, "wenn er dafür keine Einnahmen erhält." Umstritten ist, ob --an die Pflegeperson weitergeleitetes-- Pflegegeld unabhängig von der konkreten Verwendung stets als Einnahme der Pflegeperson i.S. dieser Vorschrift zu beurteilen ist und generell zum Ausschluss des Pflege-Pauschbetrags führt.
In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 21. März 2002 III R 42/00 entschiedenen Fall hatte die alleinstehende Klägerin ihre zu 100 v.H. schwerbehinderte und nicht geschäftsfähige Tochter gepflegt. Der Tochter stand nach Pflegestufe II ein monatliches Pflegegeld von 800 DM zu. Das Finanzamt sah das an die Klägerin weitergeleitete Pflegegeld als Einnahme der Klägerin für die Pflege an und versagte den Pflege-Pauschbetrag.
Nach Auffassung des BFH ist das der Pflegeperson zufließende Pflegegeld zwar grundsätzlich als Einnahme der Pflegeperson zu beurteilen --sei es als (steuerfreie) Pflegevergütung, sei es als Ersatz für eigene Aufwendungen der Pflegeperson--, das die Gewährung eines Pflege-Pauschbetrags ausschließt. Das gilt jedoch nicht, wenn die Pflegeperson das Pflegegeld lediglich treuhänderisch für den Pflegebedürftigen verwaltet und ausschließlich für Aufwendungen des Pflegebedürftigen einsetzt.
Behauptet die Pflegeperson, das weitergeleitete Pflegegeld nur treuhänderisch bezogen zu haben, muss sie nach der BFH-Entscheidung nachweisen, wozu sie das Pflegegeld konkret verwendet hat. Gegebenenfalls darf sie auch noch nachträglich die Vermögen trennen. Typische Unterhaltsaufwendungen dürfen allerdings nicht gegengerechnet werden, wohl aber z.B. Aufwendungen für sozialtherapeutische Gruppenreisen. Auch dürfen Rücklagen für spätere nicht den typischen Unterhalt betreffende Aufwendungen zugunsten des Pflegebedürftigen gebildet werden.
Aus Vertrauensschutzgründen wurde der Klägerin durch Zurückverweisung Gelegenheit gegeben, den ihr obliegenden Verwendungsnachweis für das an sie weitergeleitete Pflegegeld nach den erstmals vom BFH entwickelten Grundsätzen nachträglich zu erbringen.
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 21.3.2002, III R 42/00
Weitergeleitetes Pflegegeld an Pflegeperson bei lediglich treuhänderischer Verwaltung unschädlich - Feststellungslast für steuermindernde Tatsachen obliegt Steuerpflichtigem
Leitsätze
1. Die Gewährung des Pflege-Pauschbetrages wird durch jegliche Art von Einnahmen der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege, sei es als --steuerfreie-- Pflegevergütung, sei es als Aufwendungsersatz, und unabhängig von deren Höhe ausgeschlossen.
2. Die Weiterleitung des Pflegegeldes an die Pflegeperson ist unschädlich, wenn die Pflegeperson die Mittel lediglich treuhänderisch verwaltet und deren tatsächliche Verwendung für den Pflegebedürftigen nachweist. Typische Unterhaltsaufwendungen dürfen insoweit nicht gegengerechnet werden.