BANKRECHT / KAPITALMARKTRECHT
Kein risikoloses Glücksspiel mit Kreditkarte
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München (jur). Auch mit einer Kreditkarte ist illegales Glücksspiel nicht ohne Risiko möglich. Ist die Zahlung vom Karteninhaber autorisiert, muss er später auch die Abbuchung akzeptieren, wie das Amtsgericht München in einem am Freitag, 24. Juni 2022, bekanntgegebenen Urteil betont (Az.: 173 C 10459/21). Danach sind Kreditkartenanbieter in Deutschland nicht zu einer Prüfung verpflichtet, ob ein Onlinecasino legal ist.
Der Kläger hatte im April 2020 sein Glück bei einem Onlinecasino versucht. Über 3.000 Euro zahlte er mit seiner Kreditkarte ein. Als dann 3.453 Euro von seinem Giro- auf das Kreditkartenkonto gebucht wurden, wollte er dies nicht akzeptieren und nahm eine Rückbuchung vor.
Das von ihm besuchte Onlinecasino sei illegal gewesen. Dies sei auch seiner Bank bekannt. Wie bei Onlinecasinos üblich sei die Buchung zudem mit dem sogenannten MCC-Code 7995 gekennzeichnet gewesen. Dadurch sei erkennbar gewesen, dass die Buchung einem Glücksspiel habe dienen sollen.
Demgegenüber verwies die Bank darauf, dass der Kläger die Buchung autorisiert habe. Durch den MCC-Code sei nicht erkennbar gewesen, dass das Onlinecasino nicht zugelassen war.
Das Amtsgericht München verurteilte den Mann nun zur Zahlung des Geldes. „Der Karteninhaber kann dem Kreditkarteninstitut keine Einwendungen aus seinem Verhältnis zum Vertragsunternehmen entgegenhalten“, erklärte die zuständige Richterin zur Begründung.
Dies gelte auch beim Glücksspiel. Wenn dies illegal sei, wirke sich dies nur auf das Verhältnis und die Verträge zwischen Spieler und Glücksspielveranstalter aus. Eine Zahlungsanweisung gegenüber dem Kreditkartenunternehmen sei daher dennoch gültig.
Ein Ersatz der Zahlung stehe dem Karteninhaber nur bei Missbrauch seiner Karte zu. Ein solcher habe hier aber nicht vorgelegen.
Nach dem Münchener Urteil ändert auch die Codierung daran nichts. „Der MCC unterscheidet nicht zwischen legalem und illegalem Glückspiel.“ Eine diesbezügliche „Nachforschungspflicht“ des Kreditkartenunternehmens bestehe nicht.
Auch zu einem Abgleich mit der von den Bundesländern herausgegebenen Positivliste (White-List) seien die Kreditkartenunternehmen nicht verpflichtet. Vielmehr dürften die Kartenanbieter „von einem rechtstreuen Verhalten“ der Karteninhaber ausgehen.
„Dieses Ergebnis ist auch interessengerecht“, betonte das Amtsgericht. Ein anderes Ergebnis käme einem „Freibrief“ gleich, der „das illegale Glückspiel zulasten der Kreditkarteninstitute befeuern“ würde. Karteninhaber könnten Gewinne behalten und Verluste an das Kreditkartenunternehmen abgeben.
Der Spieler sei auch nicht rechtlos. Ihm stehe es frei, den Glücksspielveranstalter auf Rückzahlung zu verklagen, so abschließend das Amtsgericht München in seinem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 16. November 2011.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock