STAATSHAFTUNGSRECHT
Kein Schadensersatz für drückendes Grundwasser
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Der 18. Zivilsenat hat am 18. Dezember 2002 in zweiter Instanz die Klage zweier Hauseigentümer auf die Feststellung zurückgewiesen, dass die Stadt Korschenbroich für die Schäden einzustehen habe, die an ihrem in Kleinenbroich gelegenen Wohnhaus durch ansteigendes Grundwasser entstehen könnten. Das Haus soll im Einzugsbereich von Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohletagebaus liegen, durch die der natürliche Grundwasserspiegel abgesenkt worden ist. Infolge der Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen werde, so befürchten die Kläger, der Grundwasserspiegel wieder steigen und Grundwasser in den Keller ihres Hauses eindringen. Der beklagten Stadt werfen sie vor, weder bei Aufstellung des Bebauungsplanes noch bei Erteilung der Baugenehmigung die besonderen Grundwasserverhältnisse berücksichtigt und nicht auf die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gegen drückendes Wasser hingewiesen zu haben, obwohl der Beklagten die Problematik bewußt gewesen sei.
Das Landgericht Düsseldorf hatte die Klage abgewiesen. Der 18. Zivilsenat hat nun dessen Urteil bestätigt. Den Klägern stünden gegen die Stadt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zu. Derartige Ansprüche ließen sich weder mit Fehlern bei der Aufstellung des Bebauungsplans noch mit dem Vorwurf begründen, die Stadt habe bei Erteilung der Baugenehmigung ihre Amtspflichten verletzt und die Betroffenen sehenden Auges in ihr Unglück laufen lassen. Es sei Sache des Bauherrn, sich gegen drückendes Grundwasser durch entsprechende Bauweise und Isolierung zu schützen und im Rahmen der Planung eines Kellergeschosses zu untersuchen, ob eine Grundwassergefährdung bestehe. Durch die fehlende Auszeichnung im Bebauungsplan würde insoweit ein Vertrauenstatbestand nicht geschaffen. Auch im Baugenehmigungsverfahren werde nicht geprüft, ob ein solcher Schutz notwendig sei. Daher könne auch durch die Baugenehmigung ein entsprechendes Vertrauen nicht begründet werden. Ob die Stadt hier nach den konkreten Umständen des Falles Anlass gehabt habe, die Bürger auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Kellerisolierung hinzuweisen, könne dahin stehen, da eine solche Pflicht allenfalls in Bezug auf den Bauträger bestehen könne, der 1989 die Baugenehmigung beantragt habe, nicht aber bezüglich der Kläger, die acht Jahre später das Haus von den Zwischenerwerbern gekauft hätten.
(18. Zivilsenat, Urteil vom 18. Dezember 2002 -18 U 88/02)