Keine Amtshaftung des Staates bei indirekten Schäden
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Karlsruhe (jur). Die Amtshaftung gilt nur gegenüber unmittelbar Betroffenen. Bürger und Unternehmen, die nur indirekt wegen eines Behördenfehlers Schaden erleiden, können dagegen keinen Schadenersatz geltend machen, wie am Donnerstag, 8. November 2012, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe im Streit um unterbliebene BSE-Tests entschied (Az.: III ZR 293/11 und III ZR 151/12).
Im Streitfall waren Anfang 2009 sieben ältere Rinder entgegen der Vorschriften nicht auf die Seuche BSE getestet worden. Trotzdem hatte das Veterinäramt irrtümlich bescheinigt, die Rinder seien getestet worden und das Fleisch BSE-frei. Als der Fehler bemerkt wurde, mussten mehrere Abnehmer des Schlachthofs ihre Produkte vernichten. Sie verlangten nun Schadenersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung.
Vor dem BGH hatten sie damit weitgehend keinen Erfolg. Amtshaftungsansprüche könnten zunächst diejenigen geltend machen, deren Schutz durch die Behörden versäumt wurde. Die BSE-Tests seien aber zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher eingeführt worden, nicht zum Schutz wirtschaftlicher Interessen der Nahrungsmittelindustrie.
Sogenannten „Drittschutz“ könnten dagegen nur diejenigen beanspruchen, die direkt von einer staatlichen Maßnahme betroffen sind, hier also beispielsweise der Schlachthof. Eine irgendwie geartete Kausalkette zu einem staatlichen Fehler reiche dagegen nicht aus. Andernfalls würden die Haftungsansprüche „konturlos“ ausufern.
Einer der Abnehmer kann allerdings dennoch Schadenersatz beanspruchen. Er hatte Fette der nicht getesteten Rinder unter Vorbehalt geliefert bekommen. Verarbeitet hatte er sie aber erst, nachdem das Veterinäramt direkt ihm gegenüber die Fette freigegeben hatte. „Als Adressat dieser Mitteilung“ durfte er auf deren Richtigkeit vertrauen, urteilte der BGH.
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