SOZIALRECHT
Keine automatische Übergangsversorgung nach gekippter Genehmigung
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Übergangsversorgung muss beantragt werden © KI-generiertes Symbolbild
- Das Wichtigste in Kürze
- Hintergrund: Streit um eine Genehmigung nach § 121a SGB V
- Warum der Anbieter später eine Ergänzung des Urteils wollte
- Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
- Warum das Gericht so entschieden hat
- Was die Entscheidung praktisch bedeutet
- Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Redaktions-Tipp
- Häufige Fragen zur Entscheidung
- Was ist eine Urteilsergänzung?
- Kann ein Gericht eine Übergangsversorgung nachträglich anordnen?
- Warum half der Verweis auf die Dialyse-Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht?
- Was bedeutet die Entscheidung für Patienten?
- Ist die Entscheidung endgültig?
- Entscheidungsdaten
Wenn eine Genehmigung für medizinische Leistungen wegfällt oder neu geprüft werden muss, kann eine Übergangslösung für Anbieter und Patienten bedeutsam sein. Rechtlich ist eine solche Übergangsregelung aber kein Automatismus. Wer sie erreichen will, kann sie jedenfalls nicht ohne Weiteres nachträglich über eine Urteilsergänzung durchsetzen. Für Leistungserbringer im vertragsärztlichen Bereich ist die Entscheidung wichtig, weil sie zeigt, wie eng die nachträgliche Ergänzung eines Urteils begrenzt ist.
In der Entscheidung mit Datum vom 20. Mai 2026 wurde der Antrag eines Beigeladenen auf Ergänzung eines früheren Urteils abgelehnt. Es ging um eine Genehmigung nach § 121a SGB V und die Frage, ob bis zur erneuten Entscheidung der Behörde eine vorübergehende Leistungserbringung gerichtlich anzuordnen sei.
Das Wichtigste in Kürze
- Keine Urteilsergänzung: Der Antrag auf Ergänzung des Urteils vom 15. Oktober 2025 wurde abgelehnt.
- Enger Anwendungsbereich: Nach § 140 SGG wird ein Urteil nur ergänzt, wenn ein erhobener Anspruch oder der Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen wurde.
- Kein übergangener Antrag: Der Senat sah keinen übergangenen erhobenen Anspruch; eine vorübergehende Weiterversorgung war nicht ausdrücklich beantragt worden.
- Keine aus den Unterlagen ersichtliche Versorgungslücke: Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen erschloss sich dem Gericht das Vorliegen einer Versorgungslücke nicht.
- Revision nicht zugelassen: Gründe für eine Zulassung der Revision sah das Gericht nicht.
Hintergrund: Streit um eine Genehmigung nach § 121a SGB V
Ausgangspunkt war ein Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 5 KA 5/24. Die Beteiligten stritten über die Erteilung einer Genehmigung nach § 121a Abs. 1 Nr. 1 SGB V an den Beigeladenen zu 1.
Das Sozialgericht Hamburg hatte nach mündlicher Verhandlung am 24. Juli 2024 den Genehmigungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15. Oktober 2025 beantragte der Beigeladene zu 1 unter anderem, das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragte er, die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Außerdem beantragte er hilfsweise die Zulassung der Revision.
Der Senat entschied mit Urteil vom 15. Oktober 2025, dass die Berufungen mit der Maßgabe zurückgewiesen werden, dass die Beklagte über den Antrag des Beigeladenen zu 1 vom 12. Februar 2016 nach § 121a SGB V unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheiden muss. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Warum der Anbieter später eine Ergänzung des Urteils wollte
Mit Schriftsatz vom 13. November 2025 verlangte der Beigeladene zu 1 eine Urteilsergänzung. Er meinte, der Senat habe übersehen, auch darüber zu entscheiden, ob er bis zur erneuten Entscheidung der Beklagten weiterhin Leistungen nach § 121a SGB V erbringen dürfe.
Zur Begründung verwies er auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28. Oktober 2015. Dort hatte das Bundessozialgericht im Bereich der Dialyse eine Übergangsregelung mit Blick auf die kontinuierliche Versorgung Versicherter und mögliche wirtschaftliche Nachteile getroffen. Die Beklagte unterstützte das Begehren des Beigeladenen zu 1.
Die Klägerin hielt den Antrag dagegen schon für unzulässig, weil ein entsprechender Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden sei. Außerdem sei im vorliegenden Fall nicht von einer Versorgungslücke auszugehen.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Der Antrag auf Urteilsergänzung wurde abgelehnt. Die Entscheidung betrifft das Verfahren L 5 KA 5/25 und bezieht sich auf das frühere Urteil vom 15. Oktober 2025 im Verfahren L 5 KA 5/24.
Die Kernaussage lautet: Eine nachträgliche Ergänzung eines Urteils kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil eine Partei später meint, das Gericht hätte eine zusätzliche Übergangsregelung treffen sollen. Erforderlich ist, dass das Gericht einen erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat.
Praktisch ist das vor allem für Anbieter bedeutsam, die in Genehmigungsstreitigkeiten eine vorläufige Weiterführung ihrer Leistungen erreichen wollen. Sie können sich nach dieser Entscheidung nicht darauf verlassen, dass ein Gericht eine Übergangslösung ohne entsprechenden Antrag automatisch in das Urteil aufnimmt.
Warum das Gericht so entschieden hat
Maßgeblich war § 140 SGG. Diese Vorschrift erlaubt eine Urteilsergänzung, wenn ein Urteil einen von den Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat. Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils gestellt werden.
Das Gericht stellte klar, dass sich der Begriff des Anspruchs danach richtet, was in der mündlichen Verhandlung beantragt und protokolliert wurde. Der Anwendungsbereich der Urteilsergänzung ist nur eröffnet, wenn ein solcher erhobener Anspruch versehentlich nicht entschieden wurde.
Nach Auffassung des Senats lag hier keine solche Entscheidungslücke vor. Der Beigeladene zu 1 hatte in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt, der ausdrücklich auf eine vorübergehende Weiterversorgung bis zur Neubescheidung gerichtet war.
Der Senat hielt den Ergänzungsantrag zwar noch für zulässig, wenn man mit dem Beigeladenen zu 1 der Meinung wäre, der Senat habe über die Frage der vorübergehenden Weiterversorgung von Patienten entscheiden müssen. Der Antrag sei jedoch offensichtlich unbegründet.
Auch eine zwangsläufig zu treffende Übergangsentscheidung sah der Senat nicht. Anders als in der vom Beigeladenen angeführten Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Dialyseversorgung erschloss sich nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen schon das Vorliegen einer Versorgungslücke nicht. Deshalb vermochte der Senat keine Gefährdung der kontinuierlichen Versorgung Versicherter zu erkennen.
Wirtschaftliche Nachteile des Beigeladenen zu 1 konnten nach Ansicht des Gerichts ebenfalls keine andere Bewertung tragen. Derartige erhebliche wirtschaftliche Nachteile seien weder vorgetragen noch, vor dem Hintergrund der übrigen geschäftlichen Aktivitäten des Beigeladenen zu 1 und der Möglichkeit, Privatzahler weiter zu behandeln, sonst ersichtlich.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Für Leistungserbringer im Gesundheitswesen zeigt die Entscheidung: Wer eine Übergangsregelung erreichen will, sollte diese im laufenden Verfahren ausdrücklich zum Thema machen. Ein späterer Antrag auf Urteilsergänzung ist kein Ersatz für einen nicht erhobenen Anspruch.
Für Patienten bedeutet die Entscheidung nicht, dass eine Übergangsversorgung in Genehmigungsstreitigkeiten generell ausgeschlossen ist. Sie macht aber deutlich, dass Gerichte eine solche Regelung nur unter bestimmten Voraussetzungen treffen. Eine wichtige Rolle spielen dabei die konkrete Versorgungslage und die Frage, ob eine Versorgungslücke aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist.
Für Behörden und Gerichte ist die Entscheidung ebenfalls relevant. Sie grenzt die Urteilsergänzung von anderen Verfahrenswegen ab. Das Gericht weist darauf hin, dass Erkenntnisse aus dem wieder aufgenommenen Verwaltungsverfahren möglicherweise in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes berücksichtigt werden können.
Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Übergangsregelung nicht erst nach dem Urteil ansprechen: Wer eine vorläufige Weiterführung erreichen will, sollte dies im Verfahren klar beantragen.
- Versorgungslücke nicht nur behaupten: Nach der Entscheidung kommt es darauf an, ob konkrete Unterlagen eine Gefährdung der Versorgung erkennen lassen.
- Urteilsergänzung nicht überschätzen: § 140 SGG dient nicht dazu, eine nachträglich gewünschte zusätzliche Entscheidung zu erzwingen.
- Wirtschaftliche Nachteile konkret darlegen: Nach der Entscheidung können wirtschaftliche Nachteile nur bei erheblichem Gewicht in eine Folgenabwägung einfließen.
Redaktions-Tipp
Wer in einem Genehmigungsstreit auf eine vorläufige Weiterleistung angewiesen ist, sollte frühzeitig prüfen, ob neben dem Hauptantrag auch ein klar formulierter Antrag auf eine Übergangsregelung oder ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz erforderlich ist.
Häufige Fragen zur Entscheidung
Was ist eine Urteilsergänzung?
Eine Urteilsergänzung ist eine nachträgliche Ergänzung eines Urteils. Sie kommt nach § 140 SGG in Betracht, wenn das Gericht einen erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat.
Kann ein Gericht eine Übergangsversorgung nachträglich anordnen?
Nicht automatisch. Nach dieser Entscheidung reicht es nicht aus, dass eine Partei später meint, eine Übergangsregelung sei sinnvoll gewesen. Entscheidend ist, ob ein entsprechender Anspruch im Verfahren erhoben und übergangen wurde.
Warum half der Verweis auf die Dialyse-Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht?
Das Bundessozialgericht hatte dort eine besondere Folgenabwägung wegen der kontinuierlichen Dialyseversorgung vorgenommen. Im aktuellen Fall erschloss sich dem Senat nach den vorgelegten Unterlagen keine vergleichbare Versorgungslücke; erhebliche wirtschaftliche Nachteile waren nach seiner Bewertung ebenfalls nicht dargelegt oder sonst ersichtlich.
Was bedeutet die Entscheidung für Patienten?
Die Entscheidung zeigt, dass eine Übergangslösung in Genehmigungsstreitigkeiten nicht selbstverständlich ist. Ob sie in Betracht kommt, hängt von der konkreten Versorgungslage und vom Verfahrensstand ab.
Ist die Entscheidung endgültig?
Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Ob weitere Rechtsmittel eingelegt wurden oder möglich sind, ergibt sich aus dem vorliegenden Text nicht.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Landessozialgericht Hamburg
- Entscheidungsdatum: 20. Mai 2026
- Aktenzeichen: L 5 KA 5/25
- Vorangegangenes Berufungsverfahren: L 5 KA 5/24
- Vorinstanz im Ausgangsverfahren: Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2024
- Rechtsgebiet: Vertragsarztrecht, Sozialrecht
- Wichtige Normen: § 121a SGB V, § 140 SGG, § 197a SGG, § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO, § 160 Abs. 2 SGG
- Entscheidung: Antrag auf Urteilsergänzung abgelehnt, Revision nicht zugelassen