SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD
Keine Corona-Entschädigung für flächendeckende Betriebsschließungen
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Karlsruhe (jur). Während der Corona-Pandemie angeordnete flächendeckende Betriebsschließungen führen wegen erlittener Einnahmeausfälle zu keinem Schadenersatzanspruch gegenüber dem Staat. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 17. März 2022, verkündeten Urteil entschied, ergibt sich in solch einem Fall weder aus dem Infektionsschutzgesetz noch aus der Staatshaftung ein Entschädigungs- und Schadenersatzanspruch (Az.: III ZR 79/21).
Damit hatte die Klage eines Hotel- und Gaststättenbetreibers aus Brandenburg keinen Erfolg. Das Land hatte zur Eindämmung der Corona-Pandemie im März 2020 die flächendeckende Schließung von Hotels und Gaststätten angeordnet. Auch der Kläger musste vom 23. März bis zum 7. April 2020 seinen Betrieb schließen. Lediglich der Außerhausverkauf von Speisen und Getränken war erlaubt. Um die Existenz des Unternehmens zu sichern, hatte das Land eine staatliche Corona-Soforthilfe in Höhe von 60.000 Euro gewährt.
Die hielt der Hotel- und Gaststättenbetreiber jedoch für unzureichend. Es sei verfassungsrechtlich geboten, ihm und anderen Unternehmern wegen der vom Land angeordneten Betriebsschließung eine Entschädigung für erlittene Umsatz- und Gewinneinbußen zu zahlen, hier mindestens weitere 27.000 Euro. Eine Covid-19-Erkrankung sei in seinem Betrieb auch gar nicht aufgetreten.
Die Klage hatte sowohl vor dem Landgericht Potsdam als nun auch vor dem BGH keinen Erfolg. Bei flächendeckenden coronabedingten Betriebsschließungen habe der Hotel- und Gaststättenbetreiber keinen Entschädigungs- und Schadenersatzanspruch. Zwar sehe das Infektionsschutzgesetz eine Entschädigung für Träger von Krankheitserregern oder Ansteckungsverdächtigen vor, wenn diese ihre Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben dürfen. Dies gelte aber nur, wenn das Verbot sich gegen Einzelne richtet. Die im Streitfall angeordneten Verbote zielten dagegen auf einen unbestimmten Personenkreis.
Eine ebenfalls im Infektionsschutzgesetz vorgesehene Entschädigung bei Maßnahmen „zur Verhütung übertragbarer Krankheiten“ komme ebenfalls nicht in Betracht. Denn die angeordneten Betriebsschließungen dienten nicht der „Verhütung“, sondern der Bekämpfung der Covid-19-Krankheit. Diese habe sich bei Erlass der Coronabekämpfungsverordnung bereits deutschlandweit ausgebreitet gehabt.
„Hilfeleistungen für von einer Pandemie schwer getroffene Wirtschaftsbereiche sind keine Aufgabe der Staatshaftung“, heißt es weiter in dem Urteil, zumal die Verordnung des Landes rechtmäßig und die Maßnahmen erforderlich gewesen seien. Zwar müsse die staatliche Gemeinschaft im Rahmen des Sozialstaatsprinzips auch Lasten mittragen, „die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind und nur einen bestimmten Personenkreis treffen“. Dies habe der Staat aber mit kurzfristigen existenzsichernden Unterstützungszahlungen für betroffene Unternehmen getan, urteilte der BGH.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock