ARBEITSRECHT
Keine Corona-Sonderzahlung für Betriebsrentner
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Keine Corona-Sonderzulage für Betriebsrentner. © Wetzkaz - stock.adobe.com
Düsseldorf (jur). Betriebsrentner haben keinen Anspruch auf eine tarifliche Corona-Sonderzulage. Jedenfalls nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) seien diese auf aktive Arbeitnehmer beschränkt, urteilte am 7. Juni 2023 das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Az.: 12 Sa 297/23). Anderes kann sich danach auch nicht aus dem Zusammenspiel mit Regelungen der betrieblichen Altersvorsorge ergeben.
Der Kläger war bis Mitte 2016 bei der Ärztekammer Nordrhein beschäftigt, die den TV-L anwendet. Die betriebliche Altersversorgung ist über ein Versorgungswerk geregelt. Nach deren Bestimmungen werden die Versorgungsbezüge entsprechend der Tarifentwicklung angepasst, „als versorgungsfähig bezeichnete Zulagen“ werden dabei berücksichtigt.
Für die Tarifbeschäftigten der Länder hatten Arbeitgeber und Gewerkschaften eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro vereinbart, die Anfang 2022 ausbezahlt wurde. Der Kläger meint, neben seinen Versorgungsbezügen von zuletzt 5.700 Euro monatlich stehe auch ihm die Sonderzahlung zu.
Dem widersprach nun das LAG. Die Corona-Sonderzahlung sei laut tariflicher Vereinbarung ausdrücklich auf die aktiven Beschäftigten beschränkt gewesen. Gleichheitswidrig sei dies nicht. Auch gehöre die Sonderzahlung nach den Regelungen des Versorgungswerks nicht zu den versorgungsfähigen Dienstbezügen.
Auch das Argument, die Zulage habe zumindest teilweise eine Tariferhöhung ersetzt, ließ das LAG nicht gelten. Auf die Versorgungsbezüge wirke sich nur die tatsächliche Tariferhöhung aus. Hiergegen ließen die Düsseldorfer Richter aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock