VERWALTUNGSRECHT
Keine Diskriminierungsentschädigung für eine eingetragene Lebenspartnerschaft
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Lüneburg (jur). Eine Diskriminierung im Staatsdienst führt nicht immer zu einer Entschädigung. Dies gilt zumindest dann, wenn es um lediglich finanzielle Nachteile geht, die inzwischen rückwirkend ausgeglichen worden sind, entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 25. Februar 2014 (Az.: 5 LA 204/13). Es ließ damit die Diskriminierungsklage einer lesbischen Lehrerin nicht zur Berufung zu.
Die verbeamtete Studienrätin hatte nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Diskriminierungsentschädigung in Höhe von 4.027 Euro verlangt. Die Frau, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, hatte gerügt, dass sie nach den gesetzlichen Bestimmungen keinen sogenannten Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten hatte.
Dieser dient dazu, anfallende Mehrbedarfe von verheirateten Beamten im Vergleich zu ledigen Personen auszugleichen. Für Beamte des Landes Niedersachsen liegt der Familienzuschlag seit 1. Januar 2014 für die Besoldungsgruppe A 13 mit einem Kind bei 123,56 Euro monatlich.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte am 19. Juni 2012 entschieden, dass die Beschränkung des Familienzuschlags auf verheiratete Paare gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt (Az.: 2 BvR 1397/09; JurAgentur-Meldung vom 1. August 2012). Auch homosexuelle eingetragene Lebenspartner müssten den Zuschlag beanspruchen können.
Im jetzt vom OVG entschiedenen Fall hatte die Klägerin nach der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung die ihr vorenthaltenen Familienzuschläge nachgezahlt bekommen. Zusätzlich verlangte die Studienrätin eine Entschädigung nach dem AGG in Höhe eines Monatsgehaltes. Sie sei wegen ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert worden.
Das Verwaltungsgericht Stade lehnte den Entschädigungsanspruch ab. Das OVG hielt das Urteil für rechtmäßig und ließ die Berufung nicht zu. Die Klägerin sei zwar wegen der zunächst unterbliebenen Zahlung des Familienzuschlags wegen ihrer sexuellen Orientierung mittelbar benachteiligt worden. Der Dienstherr habe sich damals jedoch an die geltenden Gesetzesvorschriften gehalten. Im AGG sei nicht geregelt, inwieweit ein Entschädigungsanspruch besteht, wenn der Dienstherr sich an diskriminierende Gesetzesvorschriften halten muss.
Das OVG klärte diese Frage nicht abschließend. Denn auch so sei hier eine Entschädigungszahlung nicht angemessen. So habe die Klägerin den Familienzuschlag bereits rückwirkend nachgezahlt bekommen. Damit sei ein „etwaiger materieller Schaden ausgeglichen worden“, so die Lüneburger Richter. Auch sei der Dienstherr nicht für die diskriminierenden Vorschriften verantwortlich. Die Klägerin sei zudem nicht während ihres Dienstes benachteiligt worden, sondern nur bei ihrer Besoldung. Dies alles rechtfertige keine Entschädigungszahlung.
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