ARBEITSRECHT
Keine Entgeltfortzahlung wegen ambulanter Vorsorgekur
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Hannover (jur). Arbeitnehmer können bei bloßen ambulanten Vorsorgekuren vom Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung beanspruchen. Erholungskuren, die lediglich der Vorbeugung gegen allgemeine Verschleißerscheinungen oder der Verbesserung des Allgemeinbefindens dienten, lösten weder nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz noch nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) einen Zahlungsanspruch aus, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einem am Dienstag, 31. März 2015, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 10 Sa 1005/14).
Die Klägerin ist seit 2002 als Köchin bei der Zentralen Polizeidirektion Niedersachsen angestellt. 2013 führte sie eine dreiwöchige ambulante Vorsorgekur auf der Nordseeinsel Langeoog durch. Ihre Krankenkasse beteiligte sich an den Kuranwendungen, den Kosten für die Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe.
Das Land betrachtete die Zeit jedoch als reinen Erholungsurlaub.
Dem widersprach die Köchin. Bei solch einem Kuraufenthalt sei der Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem TV-L zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Für das Jahr 2013 stünden ihr daher noch 15 Tage Erholungsurlaub zu.
Das LAG urteilte am 27. März 2015: Eine Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung sei, dass ein Träger der Sozialversicherung - wie eine Krankenkasse - die Maßnahme bewilligt hat und dass diese medizinisch notwendig ist. Für eine Entgeltfortzahlung müsse eine Kurmaßnahme eine drohende Krankheit verhüten oder eine Erkrankung beseitigen bzw. deren Verschlimmerung vermeiden.
Weder aus dem Schreiben der Krankenkasse noch aus der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigung ergebe sich die medizinische Notwendigkeit. Bloße Erholungskuren, die nur allgemeine Verschleißerscheinungen vorbeugen oder die nur der Verbesserung des Allgemeinbefindens dienen, lösten einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aber nicht aus.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.
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